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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 02.12.1999 - 11 U 81/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Hildesheim - 3 O 462/98 -; nachgehend BGH - III ZR 383/99 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Kapitalanlagevermittler einem Anleger gegenüber schadensersatzpflichtig ist, wenn er ihm bekannte kritische Presseberichte über den Initiator einer Kapitalanlagegesellschaft nicht offenlegt. Das Gericht begründet dies mit einer Aufklärungspflichtverletzung, da der Vermittler den Anleger über relevante Risiken informieren muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt Schadensersatz von einem Kapitalanlagevermittler, weil dieser ihm bekannte kritische Presseveröffentlichungen über den Initiator einer Kapitalanlagegesellschaft nicht mitgeteilt hat. Der Anspruch stützt sich auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat den Kapitalanlagevermittler zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da er seine Aufklärungspflicht verletzt hat, indem er die negativen Presseberichte verschwiegen hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass der Vermittler als vertragliche Nebenpflicht die Pflicht habe, den Anleger über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für die Anlageentscheidung relevant sein könnten. Die Unterlassung dieser Information stelle eine Pflichtverletzung dar, die den Vermittler schadensersatzpflichtig mache.

KI INHALT
Kapitalanlagevermittler haften, wenn sie dem Anleger bekannte kritische Presseberichte über den Initiator einer Kapitalanlage nicht offenlegen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung von Aufklärungspflichten
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1999
AKTENZEICHEN
11 U 81/99
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1999:1202.11U81.99.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
20.10.2021