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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 10.02.1967 - 15 W 185/66

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) vom Unternehmer (U) zwar einen detaillierten Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB verlangen kann, aber für weitere Auskünfte nach § 87c Abs. 3 HGB konkrete Unklarheiten substantiiert darlegen muss. Ein pauschaler Antrag auf Mitteilung aller provisionsrelevanten Umstände ist unzulässig.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U):

  1. Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB): Detaillierte Aufstellung aller provisionspflichtigen Geschäfte mit spezifischen Angaben (z. B. Kundendaten, Auftragsdetails, Preise).
  2. Auskunft (§ 87c Abs. 3 HGB): Mitteilung weiterer Umstände, die für Provisionsanspruch, Fälligkeit oder Berechnung relevant sind, sich aber nicht aus den Büchern ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Antrag des HV, den U zu verurteilen, alle provisionsrelevanten Umstände mitzuteilen, ist unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.
  • Für die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO muss der HV konkrete Einzelauskünfte benennen, die über den Buchauszug hinausgehen.
  • Der Buchauszug muss die im Urteil aufgelisteten Angaben enthalten (z. B. Kundennamen, Auftragsdaten, Preise).
  • Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB setzt voraus, dass der HV substantiiert darlegt, welche Unklarheiten trotz Buchauszug bestehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Bestimmtheitserfordernis: Ein pauschaler Auskunftsanspruch genügt nicht, da der U sonst nicht weiß, welche konkreten Informationen er liefern soll – besonders relevant für die Zwangsvollstreckung.
  • Zweck des Buchauszugs: Dieser soll dem HV die Prüfung seiner Provisionsansprüche ermöglichen. Daher müssen alle aus den Büchern ersichtlichen, relevanten Daten enthalten sein.
  • Auskunftsanspruch als Ergänzung: § 87c Abs. 3 HGB greift nur, wenn trotz Buchauszug Unklarheiten bestehen, die sich nicht aus den Büchern klären lassen. Der HV muss diese Unklarheiten konkret benennen.
  • Keine allgemeine Rechenschaftspflicht: § 87c HGB begründet keine umfassende Pflicht zur Offenlegung aller Geschäftsunterlagen, sondern ist auf provisionsrelevante Informationen beschränkt.
KI INHALT
"OLG Hamm: Buchauszug nach § 87c HGB muss konkrete Geschäfte mit allen provisionsrelevanten Daten enthalten. Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3 HGB setzt substantiierte Darlegung offener Fragen voraus."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Buchauzuges
Buchauszug
Sinn und Zweck
Inhalt und Umfang
Auskunft
Auskunftsanspruch des HV
Klageantrag
Bestimmtheit
Zwangsvollstreckung
FUNDSTELLE
MDR 67, 770
DB 67, 592
HVR Nr. 360
VW 67, 1236
DGVZ 68, 76
JMBl.NRW 67, 200
JurBüro 67, 601
NORM
§ 87 c Abs. 3 HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 1 HGB
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
§ 887 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
10.02.1967
AKTENZEICHEN
15 W 185/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.08.2026 13:41:03