Vorinstanzen OLG Bamberg, 08.11.1990 - 1 U 17/90 -; LG Aschaffenburg, 14.11.1989 - 1 O 557/88 -
zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch Telefax vgl. BGH, 24.03.1993, DB 93, 1236.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass Justizbehörden die Funktionstüchtigkeit von Telefaxgeräten auch außerhalb der Dienstzeiten sicherstellen müssen, wenn der Zugang zum Gericht über ein solches Gerät ermöglicht wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich eine Prozesspartei oder ein Anwalt) möchte eine fristwahrende Erklärung (z. B. eine Klage oder ein Rechtsmittel) per Telefax an das Gericht übermitteln. Die Justizbehörde hat den Zugang zum Gericht über ein Telefaxgerät eröffnet, doch dieses war außerhalb der Dienstzeiten nicht funktionsfähig. Die Partei beanstandet, dass die Justizbehörde ihre Pflicht zur Gewährleistung des Zugangs zum Gericht nicht erfüllt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass Justizbehörden die Funktionstüchtigkeit von Telefaxgeräten auch nach Dienstschluss sicherstellen müssen, wenn sie diesen Übertragungsweg für den Zugang zum Gericht anbieten.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Justizbehörden durch die Eröffnung des Telefaxzugangs eine Verantwortung für dessen zuverlässige Verfügbarkeit übernehmen. Wenn der Zugang zum Gericht über ein solches Gerät möglich ist, muss dies auch außerhalb der regulären Dienstzeiten funktionieren, um den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Wahrung von Fristen zu gewährleisten. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Parteien durch technische Defekte in ihren Rechten beeinträchtigt werden, obwohl sie sich rechtzeitig um die Einreichung bemüht haben.