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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 18.08.2011 - 2 U 138/10

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Vorinstanz LG Stuttgart, 05.10.2010 - 20 O 87/10 -; Az. beim BGH IV ZR 175/11

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 18.08.2011 – 2 U 138/10) stellt klar, dass Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen der Altersvorsorge dienen und damit in Konkurrenz zu anderen langfristigen Sparprodukten wie Fondsparplänen oder Banksparverträgen stehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung thematisiert die Einordnung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen als Produkte der Altersvorsorge. Es geht um die Frage, ob diese Versicherungen mit anderen langfristigen Sparformen (z. B. Fondsparpläne, Banksparverträge) vergleichbar sind. Konkrete Parteien oder Ansprüche sind aus dem Auszug nicht ersichtlich, da es sich um eine grundsätzliche Einordnung handelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen der Altersvorsorge dienen und damit in direkter Konkurrenz zu anderen langfristigen Sparprodukten stehen.

c) Begründung des Gerichts: Die Begründung liegt in der funktionalen Ähnlichkeit dieser Produkte: Alle genannten Sparformen (Versicherungen, Fondsparpläne, Banksparverträge) zielen darauf ab, langfristig Vermögen für das Alter aufzubauen. Daher sind sie aus wirtschaftlicher Sicht als substitutiv (austauschbar) anzusehen.

KI INHALT
Kapitallebens- und Rentenversicherungen dienen der Altersvorsorge und konkurrieren mit Fondsparplänen oder Banksparverträgen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wettbewerb
Wettbewerbsverhältnis
Konkurrenzprodukt
kapitalbildende Lebensversicherung
LV
Rentenversicherung
Fondssparplan
Banksparvertrag
Altersvorsorge
Altersvorsorgebedarf
NORM
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.08.2011
AKTENZEICHEN
2 U 138/10
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2011:0818.2U138.10.0A
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
13.05.2020