n.rkr.; Vorinstanz LG Stuttgart, 05.10.2010 - 20 O 87/10 -; Az. beim BGH IV ZR 175/11
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 18.08.2011 – 2 U 138/10) stellt klar, dass Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen der Altersvorsorge dienen und damit in Konkurrenz zu anderen langfristigen Sparprodukten wie Fondsparplänen oder Banksparverträgen stehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung thematisiert die Einordnung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen als Produkte der Altersvorsorge. Es geht um die Frage, ob diese Versicherungen mit anderen langfristigen Sparformen (z. B. Fondsparpläne, Banksparverträge) vergleichbar sind. Konkrete Parteien oder Ansprüche sind aus dem Auszug nicht ersichtlich, da es sich um eine grundsätzliche Einordnung handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen der Altersvorsorge dienen und damit in direkter Konkurrenz zu anderen langfristigen Sparprodukten stehen.
c) Begründung des Gerichts: Die Begründung liegt in der funktionalen Ähnlichkeit dieser Produkte: Alle genannten Sparformen (Versicherungen, Fondsparpläne, Banksparverträge) zielen darauf ab, langfristig Vermögen für das Alter aufzubauen. Daher sind sie aus wirtschaftlicher Sicht als substitutiv (austauschbar) anzusehen.