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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Niedersachsen, 19.03.1963 - L 4 Kr 32/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass ein Bezirksvertreter nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn die Vertragsparteien erfolgreich ein freies Vertreterverhältnis vereinbart haben und keine Anzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Bezirksvertreter (Kläger) streitet mit der Sozialversicherung (Beklagte) darüber, ob er als versicherungspflichtig beschäftigt gilt. Der Kläger behauptet, er sei als freier Vertreter tätig und damit nicht versicherungspflichtig. Die Beklagte sieht ihn möglicherweise als abhängigen Beschäftigten an.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Bezirksvertreter nicht versicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn die Vertragsparteien erfolgreich ein freies Vertreterverhältnis begründet haben.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass der Wille der Vertragsparteien, ein freies Vertreterverhältnis zu schaffen, erfolgreich umgesetzt wurde. Entscheidend ist, dass keine gewichtigen Anzeichen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Wenn also die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen (z. B. freie Zeiteinteilung, keine Weisungsgebundenheit), liegt keine Versicherungspflicht vor.

KI INHALT
Bezirksvertreter nicht versicherungspflichtig, wenn freies Vertreterverhältnis gewollt und gewichtige Momente gegen abhängige Beschäftigung sprechen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bezirksvertreter
Abgrenzung AN
freies Vertreterverhältnis
FUNDSTELLE
Juris Nr. KSRE008060057 LS
Die Beiträge 63, 284 + ###
NORM
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO 1957
§ 165 Abs. 2 RVO 1924
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG 1957
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB 1953
§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO 1957
REDAKTION
GERICHT
LSG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.1963
AKTENZEICHEN
L 4 Kr 32/62
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG