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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 29.02.1972 - 11 U 144/71

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nicht entfällt, wenn der Unternehmer (U) die Forderung gegen den Kunden unter Nennwert veräußert – selbst wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Kunden annehmen durfte. Die Provision bemisst sich am Wert des vermittelten Geschäfts, nicht am Erlös aus der Forderungsveräußerung.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung seiner Provision aus einem vermittelten Geschäft gemäß § 87a HGB. Der U hatte die Forderung gegen den Kunden unter Nennwert verkauft, da er dessen Zahlungsunfähigkeit annahm.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt den Provisionsanspruch des HV. Die Veräußerung der Forderung unter Nennwert durch den U berührt den Anspruch nicht, selbst wenn der U sorgfältig und ohne Fahrlässigkeit handelte. Entscheidend ist allein, ob der Kunde objektiv nicht leisten wird (§ 87a Abs. 2 HGB). Da der Kunde im Streitfall später voll bezahlte, steht fest, dass er geleistet hat – der Provisionsanspruch bleibt bestehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Anknüpfung an die Sorgfalt des U: Die Frage, ob der U als ordentlicher Kaufmann handelte, ist irrelevant. § 87a Abs. 2 HGB setzt voraus, dass die Nichtleistung des Kunden feststeht – nicht, dass der U diese annimmt.
  • Risiko des U bei Forderungsverkauf: Veräußert der U die Forderung ohne Zustimmung des HV auf eigenes Risiko, trägt er die Folgen. Er kann sich nicht durch eine (irrige) Zahlungsunfähigkeitsannahme von der Provision befreien.
  • Schutzzweck der Norm: § 87a Abs. 2 HGB soll den U nur entlasten, wenn er trotz zumutbarer Anstrengungen keine Leistung erhält – nicht, wenn er sich freiwillig der Forderung entledigt und diese später doch beglichen wird.
  • Objektiver Maßstab: Entscheidend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Da der Kunde voll bezahlte, liegt keine Nichtleistung vor.

Rechtsgrundlage: § 87a Abs. 2 HGB.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bleibt bestehen, auch wenn der Unternehmer die Forderung unter Nennwert veräußert, solange nicht objektiv feststeht, dass der Kunde nicht leistet. § 87a Abs. 2 HGB entlastet den Unternehmer nicht bei sorgfältiger, aber irriger Annahme der Zahlungsunfähigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des HV bei vermeintlicher Leistungsfähigkeit des Dritten
Sinn und Zweck des Wegfalls der Provision bei Feststehen der Nichtleistung des Dritten
FUNDSTELLE
EversOK
BB 72, 594
VW 72, 980
RVR 72, 212
HVR Nr. 456
HVuHM 72, 747
DRspr II (210) 218 b
NORM
§ 87 a Abs. 2 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.02.1972
AKTENZEICHEN
11 U 144/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
13.07.2026 14:13:26