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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Abfindung für den Entzug einer von mehreren vertretenen Kollektionen nur dann steuerbegünstigt ist, wenn der Handelsvertreter dadurch erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleidet. Im konkreten Fall war dies nicht der Fall, daher unterfiel die Abfindung nicht den Steuerbegünstigungen nach § 24 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. b und Nr. 1 lit. c, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV), der bisher drei Kollektionen (Damenwäsche, Herrenwäsche, Damenblusen) vertrat, erhielt eine Abfindung, nachdem ihm die Damenblusen-Kollektion entzogen wurde. Er begehrte die steuerliche Begünstigung dieser Abfindung als Ausgleichszahlung nach den genannten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Nürnberg verneinte die Steuerbegünstigung der Abfindung, da der Entzug der Blusenkollektion keine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung für den HV zur Folge hatte.
c) Begründung des Gerichts: Die Abfindung stellt nur dann eine steuerbegünstigte Ausgleichszahlung dar, wenn die verbleibende Vertretung (Damen- und Herrenwäsche) so wenig ergiebig ist, dass der HV erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleidet. Da dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, konnte die Abfindung nicht als begünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 lit. a, Nr. 2 lit. b und Nr. 1 lit. c, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG behandelt werden.