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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2001 - 1 V 48/00 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel geäußert, ob ein Unternehmer, der Vertriebsagenten unentgeltlich befördert, unterbringt und verpflegt, damit steuerpflichtige Leistungen erbringt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) befördert, unterbringt und verpflegt Vertriebsagenten im Rahmen ihrer Auswärtstätigkeit, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu berechnen. Das Finanzamt geht davon aus, dass es sich dabei um steuerpflichtige Leistungen handelt. Der Unternehmer bestreitet dies.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat in seinem Beschluss vom 21.06.2001 (V B 32/01) festgestellt, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob die unentgeltlichen Leistungen des Unternehmers an die Vertriebsagenten steuerpflichtig sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass unentgeltliche Leistungen nicht automatisch als steuerpflichtige Leistungen zu werten sind. Es besteht Unsicherheit, ob die Beförderung, Unterbringung und Verpflegung der Vertriebsagenten ohne gesondertes Entgelt als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind. Daher ist die Frage der Steuerpflichtigkeit in diesem Fall nicht eindeutig geklärt.

KI INHALT
Es ist fraglich, ob ein Unternehmer steuerpflichtige Leistungen erbringt, wenn er Vertriebsagenten ohne gesondertes Entgelt befördert, unterbringt und verpflegt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pressevertrieb
Vertriebsagenten
HV
Beförderung nach RiLi 771388/EWG
umsatzsteuerbare Leistung
FUNDSTELLE
BFHE 195, 451
BStBl II 02, 616
UR 01, 441
BFH/NV 01, 1515
BFH-PR 01, 383
HFR 01, 1095
BB 01, 2517
StRK UStG 1993 § 1 Abs.1 Nr.1 R.17
DB 01, 2029
NORM
§ 69 FGO
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991/1993
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 lit. b UStG 1991/1993
Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG
Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG
§ 233 a AO 1977
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
21.06.2001
AKTENZEICHEN
V B 32/01
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
19.11.2020