rkr.; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG, 19.05.1981 als unbegründet zurückgewiesen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter (HV) nach § 89b HGB auch dann zum laufenden Gewinn und Gewerbeertrag zählen, wenn die Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) mit der Betriebsaufgabe zusammenfällt. Zudem entsteht der Ausgleichsanspruch bereits bei einvernehmlicher Vertragsumwandlung (z. B. Übertragung der Vertretung auf einen Nachfolger), da dies als Beendigung des HVV gilt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB geltend, nachdem er mit Zustimmung des U seine Vertretung auf einen Nachfolger übertragen und dieser in den bestehenden HVV eingetreten ist. Streitig ist, ob der AA bereits in diesem Zeitpunkt fällig wird und ob die Ausgleichszahlung zum laufenden Gewinn gehört, selbst wenn der HVV gleichzeitig mit der Betriebsaufgabe endet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH entscheidet:
- Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB sind steuerlich dem laufenden Gewinn zuzuordnen – auch wenn die Beendigung des HVV mit der Betriebsaufgabe zusammenfällt.
- Die einvernehmliche Umwandlung des HVV (z. B. durch Übertragung der Vertretung auf einen Nachfolger) gilt als Beendigung im Sinne des § 89b Abs. 1 HGB, sodass der AA bereits in diesem Zeitpunkt entsteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Ständige Rechtsprechung: Der BFH hält an seiner bisherigen Linie fest, dass Ausgleichszahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zum laufenden Gewinn zählen (Verweis auf BFH, Urteil v. 10.07.1973).
- Vertragsbeendigung: Die Übertragung der Vertretung mit Zustimmung des U stellt eine faktische Beendigung des ursprünglichen HVV dar, da der Vertrag durch den Nachfolger neu begründet wird. Damit sind die Voraussetzungen für den AA erfüllt.