Vorinstanz ArbG Bonn, 13.06.1995 - 4 Ca 1213/95 -; vgl. dazu BAG, 30.08.1994 LS 3 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass ein Akquisitionsmitarbeiter im Telefonmarketing als Arbeitnehmer (AN) einzustufen ist, wenn er vertraglich streng an Vorgaben des Arbeitgebers gebunden ist (z. B. Nutzung bestimmter Unterlagen, Arbeitsort, Arbeitszeit) und bei Verstößen mit Strafen oder fristloser Kündigung rechnen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Akquisitionsmitarbeiter (Telefonmarketing) klagt gegen seinen Dienstberechtigten (Arbeitgeber) auf Anerkennung als Arbeitnehmer. Grund ist die vertragliche Verpflichtung, bestimmte Materialien (Kundenkarteien, Gesprächsvorlagen etc.) zu nutzen, an einem festen Arbeitsplatz in den Büroräumen des Arbeitgebers zu arbeiten und bei Zuwiderhandlung mit Strafen oder fristloser Kündigung zu rechnen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Köln hat den Akquisitionsmitarbeiter als Arbeitnehmer eingestuft.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters als gegeben an, da er
- vertraglich zur Nutzung bestimmter Arbeitsmittel verpflichtet ist,
- seine Tätigkeit regelmäßig an einem vom Arbeitgeber gemieteten Arbeitsplatz ausübt,
- bei Verstößen gegen diese Pflichten mit Sanktionen (Strafen, fristlose Kündigung) rechnen muss. Diese Umstände sprechen für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB (heute: § 611 BGB).