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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Nürnberg, 20.02.2003 - 34 C 8531/02 – FWU 7 –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Nürnberg hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) keinen Provisionsanspruch hat, wenn er aufgrund einer engen Verflechtung mit einem Versicherungsunternehmen (VU) nicht mehr unabhängig im Sinne des gesetzlichen Leitbilds eines Maklers agieren kann. Das Gericht versagte die Provision, da das VU das Vermarktungskonzept und die Finanzierung der Maklervertriebsgesellschaft steuerte, was eine Trennung beider unmöglich machte.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) (hier: über eine Maklervertriebsgesellschaft) verlangt Provision von einem Versicherungsunternehmen (VU) aus einem Vermittlungsvertrag. Der Anspruch stützt sich auf die Tätigkeit als Makler.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht versagte dem VM den Provisionsanspruch. Es sah die Maklervertriebsgesellschaft aufgrund der engen wirtschaftlichen und rechtlichen Verflechtung mit dem VU als nicht unabhängig an.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Das VU hatte das Vermarktungskonzept und die Finanzierungspläne für die Maklervertriebsgesellschaft entworfen und den Vertrieb durch lizenzierte Partner organisiert.
  • Diese unechte Verflechtung machte es unmöglich, dass der VM die gesetzlich vorgesehene neutrale Maklertätigkeit (im Sinne eines unabhängigen Vermittlers) ausübte.
  • Da der VM damit nicht als echter Makler agierte, entfiel sein Provisionsanspruch nach den Grundsätzen der unechten Verflechtung.
KI INHALT
"Urteil: Provision verweigert bei wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen, wenn unabhängige Maklertätigkeit unmöglich ist."
ENTSCHEIDUNGSNAME
FWU 7
Atlanticlux
STICHWORT
unechte Verflechtung
Provisionsanspruch des VM
Vermittlungsgebührenvereinbarung
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.02.2003
AKTENZEICHEN
34 C 8531/02
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
03.06.2026 12:59:28