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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Willenserklärung auch dann als zugegangen gilt, wenn sie nicht durch einen Gerichtsvollzieher, sondern durch Niederlegung bei der Post im Auftrag des Absenders zugestellt wird – vorausgesetzt, der Adressat wurde benachrichtigt und musste mit einer solchen Mitteilung rechnen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Absender (z. B. eine Partei in einem Rechtsstreit) möchte erreichen, dass seine Willenserklärung (z. B. eine Kündigung oder Forderung) dem Adressaten (Empfänger) als zugegangen gilt. Dies soll auch dann gelten, wenn die Zustellung nicht durch einen Gerichtsvollzieher, sondern durch Niederlegung bei der Post im direkten Auftrag des Absenders erfolgt. Rechtsgrundlage ist § 132 Abs. 1 BGB, der den Zugang durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass der Adressat sich nicht auf den Nichteingang der Erklärung berufen kann, wenn:

  • die Erklärung bei der Post niedergelegt wurde,
  • der Adressat davon benachrichtigt wurde und
  • er nach den Umständen mit einer rechtsgeschäftlichen Mitteilung des Absenders rechnen musste.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass der Schutzzweck des § 132 Abs. 1 BGB (Zugang durch Gerichtsvollzieher) nicht unterlaufen wird, wenn der Adressat tatsächlich Kenntnis von der Niederlegung erhält und mit einer Mitteilung rechnen musste. In einem solchen Fall ist die Zugangswirkung gegeben, selbst wenn die formelle Zustellung durch den Gerichtsvollzieher fehlt. Die Benachrichtigung und die Erwartungshaltung des Adressaten ersetzen hier die förmliche Zustellung.

KI INHALT
Zustellung durch Gerichtsvollzieher ist für Zugang nach § 132 Abs. 1 BGB notwendig. Bei Niederlegung durch Post im Auftrag des Absenders kann sich der Adressat nicht auf Nichtzugang berufen, wenn er mit Mitteilungen rechnen musste.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang Willenserklärung
Kündigung
Kündigungserklärung
NORM
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.11.1976
AKTENZEICHEN
VIII ZR 140/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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