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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass beim Ausgleich nach § 29 UStG 1967 (Umsatzsteuergesetz) der Wegfall der Freibeträge aus § 7a UStG 1951 zu berücksichtigen ist, um einen vollen Ausgleich des vereinbarten Preises zu erreichen – unabhängig davon, ob diese Freibeträge in die Preise einkalkuliert wurden. Das Gericht begründet dies mit praktischen Schwierigkeiten bei der genauen Ermittlung der Mehrbelastung und der gesetzlichen Vorgabe eines angemessenen Ausgleichs.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (Kläger) verlangt von einem anderen (Beklagten) einen Ausgleich nach § 29 UStG 1967 wegen der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Wegfall der Freibeträge aus § 7a UStG 1951.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Ausgleichsanspruch den Wegfall der Freibeträge grundsätzlich berücksichtigen muss, um den vollen Ausgleich zu gewährleisten. Eine Differenzierung danach, ob die Freibeträge in die Preise eingerechnet wurden, ist nicht möglich.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine exakte Ermittlung der Mehrbelastung im Einzelfall sei unmöglich.
- Praktische Schwierigkeiten (z. B. Vergleich mit anderen Unternehmen) stünden einer genauen Berechnung entgegen.
- Der Gesetzgeber habe mit dem Begriff "angemessener" Ausgleich in § 29 Abs. 1 UStG 1967 bewusst Spielraum geschaffen, der eine Beweisaufnahme oder geringfügige Abzüge nach § 287 Abs. 1 ZPO (Schätzung) zulasse.