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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschieden, dass ein durch Unterschrift auf einem Bestellformular erteiltes Einverständnis mit Telefonwerbung zwar grundsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten ausschließt, aber jederzeit frei widerrufen werden kann – selbst wenn es im Zusammenhang mit einer Bestellung erklärt wurde. Die Einwilligung ist unabhängig vom Vertrag und unterliegt keiner Bindungswirkung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Privatperson hatte auf einem Bestellformular ihr Einverständnis mit Telefonwerbung erklärt. Ein Unternehmen berief sich auf diese Einwilligung, um telefonische Werbung als zulässig zu rechtfertigen. Die Privatperson wollte diese Werbung jedoch nicht mehr hinnehmen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München urteilte, dass das erteilte Einverständnis zwar grundsätzlich eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken erlaubt, aber jederzeit widerruflich ist. Selbst wenn die Einwilligung im Rahmen einer Bestellung erklärt wurde, kann sie ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
c) Begründung des Gerichts: Die Einverständniserklärung ist nicht Teil des Vertrages und teilt daher dessen Bindungswirkung nicht. Sie wird nur anlässlich des Vertragsabschlusses abgegeben, bleibt aber eine selbstständige, frei widerrufbare Willenserklärung. Wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nur vor, wenn nach einem Widerruf weiterhin Telefonwerbung betrieben wird.