Vorinstanz LAG München, 20.06.2007 - 7 Sa 1188/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine formularmäßige Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten unwirksam ist, wenn sie eine unangemessene Bindungsdauer für den Arbeitnehmer vorsieht. Die Klausel unterliegt auch dann den AGB-Regeln, wenn sie nach der Schulung geschlossen wird oder der Arbeitgeber die Fortzahlung des Entgelts zunächst verweigert hat. Ausbildung, die Teil der Arbeitsleistung ist, muss vergütet werden.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Rückzahlung von Ausbildungskosten auf Grundlage einer formularmäßigen Rückzahlungsklausel in den Arbeitsvertragsbedingungen (AGB). Der AN wendet sich gegen diese Forderung, da die Klausel eine unangemessene Bindungsdauer vorsehe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:
- Die Rückzahlungsklausel ist unwirksam, wenn sie eine unangemessen lange Bindungsdauer für den AN enthält.
- Die Klausel unterliegt unabhängig vom Zeitpunkt ihres Abschlusses (auch nach der Schulung) den AGB-Kontrollregeln (§ 307 BGB).
- Wird die Ausbildung als Teil der vereinbarten Arbeitsleistung erbracht (z. B. kurzfristige, berufsrelevante Schulungen), ist sie zu vergüten.
- Selbst wenn der AG die Entgeltfortzahlung während der Schulung zu Unrecht verweigert, bleibt die Rückzahlungsvereinbarung an den AGB-Grundsätzen zu messen.
c) Begründung des Gerichts:
- Vorrang des Parteiwillens: Der Wille der Vertragsparteien geht zwar dem Wortlaut vor, ändert aber nichts daran, dass es sich um AGB handelt (auch bei Verwendung von Fremdformularen).
- Unangemessene Benachteiligung: Eine zu lange Bindungsdauer in Rückzahlungsklauseln ist regelmäßig unwirksam (§ 307 BGB), da sie den AN unangemessen belastet.
- Vergütungspflicht: Ausbildung, die der vereinbarten Tätigkeit dient, ist Arbeitsleistung und damit vergütungspflichtig (z. B. bei kurzfristigen Schulungen).
- AGB-Kontrolle: Formularmäßige Klauseln unterliegen stets der Inhaltskontrolle, selbst wenn sie erst nach der Schulung vereinbart werden oder der AG vorher seine Zahlungspflicht verletzte.
Hinweis: Das BAG lässt offen, ob die Unwirksamkeit auch bei nachträglichen Rückzahlungsvereinbarungen greift, wenn die Bindungsdauer zu lang ist. Im konkreten Fall bejaht es aber die AGB-Kontrolle.