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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (§ 112 HGB) nicht gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein persönlich haftender Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft (z. B. OHG oder KG) unterliegt nach § 112 HGB einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ihm untersagt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter in demselben Handelszweig Geschäfte zu betreiben oder an einer konkurrierenden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilzunehmen. Die Frage war, ob dieses Verbot mit dem Kartellverbot des § 1 GWB (Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen) vereinbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass § 112 HGB nicht gegen § 1 GWB verstößt. Das Wettbewerbsverbot für persönlich haftende Gesellschafter bleibt damit wirksam.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH argumentiert, dass das Wettbewerbsverbot des § 112 HGB keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellrechts darstellt. Es handelt sich vielmehr um eine gesellschaftsrechtliche Innenregelung, die der Sicherung der Loyalitätspflichten der Gesellschafter untereinander dient. Solche Regelungen sind notwendig, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Personengesellschaft zu schützen. Sie fallen daher nicht unter das Kartellverbot des GWB, das vor allem marktbezogene Wettbewerbsbeschränkungen zwischen eigenständigen Unternehmen verhindern soll. Die Entscheidung ergänzte damit eine frühere Rechtsprechung (BGHZ 38, 306).