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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 30.11.1964 - 4 Sa 76/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitgeber eine nachträgliche herabsetzende Äußerung eines fristlos entlassenen Arbeitnehmers nicht als Rechtfertigung für die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung nachschieben kann. Vielmehr bedarf es einer neuen fristlosen Kündigung, da das nachträgliche Verhalten keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kündigungsgrund aufweist.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte eine bereits ausgesprochene fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer (AN) nachträglich mit dessen herabsetzenden Äußerungen rechtfertigen, die der AN nach der Kündigung über den AG getätigt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass das nachträgliche Verhalten des AN nicht als Rechtfertigung für die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung herangezogen werden kann.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen dem nachträglichen Verhalten des AN (herabsetzende Äußerungen) und dem ursprünglichen Tatbestand, der Anlass zur fristlosen Entlassung gab, kein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht. Für eine Rechtfertigung einer Kündigung aufgrund des nachträglichen Verhaltens wäre daher eine neue fristlose Kündigung durch den AG erforderlich.

KI INHALT
Nachträgliche herabsetzende Äußerungen eines fristlos entlassenen Arbeitnehmers können nicht zur Rechtfertigung der Kündigung nachgeschoben werden, da der innere Zusammenhang fehlt. Eine neue fristlose Kündigung ist erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachschieben von Kündigungsgründen
innerer Zusammenhang
FUNDSTELLE
VW 66, 278
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.11.1964
AKTENZEICHEN
4 Sa 76/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001