Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass ein Arbeitgeber eine nachträgliche herabsetzende Äußerung eines fristlos entlassenen Arbeitnehmers nicht als Rechtfertigung für die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung nachschieben kann. Vielmehr bedarf es einer neuen fristlosen Kündigung, da das nachträgliche Verhalten keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kündigungsgrund aufweist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) möchte eine bereits ausgesprochene fristlose Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer (AN) nachträglich mit dessen herabsetzenden Äußerungen rechtfertigen, die der AN nach der Kündigung über den AG getätigt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass das nachträgliche Verhalten des AN nicht als Rechtfertigung für die bereits ausgesprochene fristlose Kündigung herangezogen werden kann.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass zwischen dem nachträglichen Verhalten des AN (herabsetzende Äußerungen) und dem ursprünglichen Tatbestand, der Anlass zur fristlosen Entlassung gab, kein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht. Für eine Rechtfertigung einer Kündigung aufgrund des nachträglichen Verhaltens wäre daher eine neue fristlose Kündigung durch den AG erforderlich.