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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 03.02.1967 - 2 U 118/66

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.02.1967 – 2 U 118/66) entscheidet, dass ein Maklerlohnanspruch nicht von der rechtlichen Ausgestaltung des vermittelten Vertrags abhängt, sondern davon, ob der wirtschaftliche Zweck des Auftraggebers durch den Vertrag (ggf. unter Einbeziehung Dritter) erreicht wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision (Maklerlohn) aus einem von ihm vermittelten Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Maklerlohn nicht von der juristischen Form des Vertrags abhängt, sondern davon, ob der wirtschaftliche Erfolg für den Auftraggeber eingetreten ist – selbst wenn dieser durch einen Dritten oder eine andere vertragliche Gestaltung erreicht wurde.

c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg für den Auftraggeber, nicht die rechtliche Ausformulierung des Vertrags. Der Makler hat seinen Lohn verdient, wenn sein Handeln dazu geführt hat, dass der Auftraggeber sein wirtschaftliches Ziel (z. B. Kauf, Miete, Verkauf) erreicht hat – unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung.

KI INHALT
Maklerlohn wird fällig, wenn der wirtschaftliche Zweck des Auftraggebers durch den vermittelten Vertrag erreicht wird, unabhängig von der juristischen Ausgestaltung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohn
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.1967
AKTENZEICHEN
2 U 118/66
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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