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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart (Urteil vom 03.02.1967 – 2 U 118/66) entscheidet, dass ein Maklerlohnanspruch nicht von der rechtlichen Ausgestaltung des vermittelten Vertrags abhängt, sondern davon, ob der wirtschaftliche Zweck des Auftraggebers durch den Vertrag (ggf. unter Einbeziehung Dritter) erreicht wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision (Maklerlohn) aus einem von ihm vermittelten Vertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Maklerlohn nicht von der juristischen Form des Vertrags abhängt, sondern davon, ob der wirtschaftliche Erfolg für den Auftraggeber eingetreten ist – selbst wenn dieser durch einen Dritten oder eine andere vertragliche Gestaltung erreicht wurde.
c) Begründung des Gerichts: Maßgeblich ist der tatsächliche wirtschaftliche Erfolg für den Auftraggeber, nicht die rechtliche Ausformulierung des Vertrags. Der Makler hat seinen Lohn verdient, wenn sein Handeln dazu geführt hat, dass der Auftraggeber sein wirtschaftliches Ziel (z. B. Kauf, Miete, Verkauf) erreicht hat – unabhängig von der konkreten Vertragsgestaltung.