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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 02.12.1965 - IV 301/64 U

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Versicherungswirtschaft-Großhändler (VW-Großhändler) keine Rückstellung für Mehrkosten des Wartungsdienstes bilden darf, selbst wenn er unter bestimmten Bedingungen eine Ausgleichsvergütung an externe Werkstätten zahlen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein VW-Großhändler beantragt, eine Rückstellung für mögliche Mehrkosten des Wartungsdienstes bilden zu dürfen. Diese Mehrkosten könnten entstehen, wenn er für den Kundendienst an neu verkauften Fahrzeugen eine externe Werkstatt außerhalb seines Vertragsgebiets beauftragen und dieser eine Ausgleichsvergütung zahlen müsste. Der Antrag stützt sich auf die Besonderheit dieser Verpflichtung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH lehnt die Bildung einer solchen Rückstellung ab. Er bestätigt damit die Grundsätze seines früheren Urteils (BFH IV 105/63 S vom 22. August 1963) und sieht keine Ausnahme für den vorliegenden Fall.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsvergütung an externe Werkstätten allein nicht ausreicht, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen. Die Rückstellung für Mehrkosten des Wartungsdienstes ist daher nicht gerechtfertigt.

KI INHALT
Keine Rückstellung für Mehrkosten des Wartungsdienstes bei Ausgleichsvergütung für Kundendienst außerhalb des Vertragsgebiets, selbst bei Verpflichtung eines VW-Großhändlers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellung für Kosten des Wartungsdienstes eines Kfz-VH
FUNDSTELLE
BStBl. III 68, 144
NORM
§ 4 Abs. 1 EStG
§ 5 EStG
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1965
AKTENZEICHEN
IV 301/64 U
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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