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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 30.01.1992 - 5 U 133/91

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kündigung eines VOB-Vertrages per Telefax der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) entspricht.

Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) strebt die Wirksamkeit einer per Telefax ausgesprochenen Kündigung eines VOB-Vertrages an, die von der anderen Partei (Beklagter) mit dem Argument angefochten wird, sie erfülle nicht die Schriftform nach § 126 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass die Kündigung per Telefax der Schriftform genügt und somit wirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Telefax die Anforderungen der Schriftform erfüllt, da es eine dauerhafte Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen ermöglicht und die Urheberschaft sowie den Zugang nachweisbar macht. Dies entspreche dem Zweck des § 126 BGB, der vor allem Beweissicherheit und Klarheit gewähren soll.

KI INHALT
Kündigung eines VOB-Vertrages per Telefax erfüllt die Schriftform nach § 126 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gesetzliche Schriftform
FUNDSTELLE
RdW 92, Nr. 246
WM 92, 1293
OLGR 92, 117
ZAP EN-Nr 419/92 LS
NORM
§ 126 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1992
AKTENZEICHEN
5 U 133/91
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1992:0130.5U133.91.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.10.2018