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Fazit: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kündigung eines VOB-Vertrages per Telefax der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) entspricht.
Zusammenfassung: a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) strebt die Wirksamkeit einer per Telefax ausgesprochenen Kündigung eines VOB-Vertrages an, die von der anderen Partei (Beklagter) mit dem Argument angefochten wird, sie erfülle nicht die Schriftform nach § 126 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat bestätigt, dass die Kündigung per Telefax der Schriftform genügt und somit wirksam ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein Telefax die Anforderungen der Schriftform erfüllt, da es eine dauerhafte Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen ermöglicht und die Urheberschaft sowie den Zugang nachweisbar macht. Dies entspreche dem Zweck des § 126 BGB, der vor allem Beweissicherheit und Klarheit gewähren soll.