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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kiel, 15.10.1996 - 16 O 69/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kiel hat entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen einem Versicherungsunternehmen (VU) und einem Versicherungsvertreter (VV) über die Rückerstattung von Ausbildungskosten wirksam ist, wenn der VV das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer Bindungsfrist selbst kündigt oder aus wichtigem Grund gekündigt wird.


a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) verlangt von seinem Versicherungsvertreter (VV) die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 12.000 DM für die Qualifikation zum Versicherungsfachmann/-frau (BWV). Die Rückzahlungspflicht greift, wenn der VV das Vertretungsverhältnis innerhalb von drei Jahren nach bestandener Prüfung durch eigene Kündigung oder durch eine Kündigung des VU aus wichtigem Grund beendet. Die Rückzahlungssumme vermindert sich dabei monatlich um ein Zwölftel pro vollen Monat, den der Vertrag nach der Prüfung noch besteht.

Rechtsgrundlage: Vertragliche Vereinbarung zwischen VU und VV.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Kiel hat die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel bestätigt. Die Vereinbarung ist rechtlich nicht zu beanstanden.


c) Begründung des Gerichts: Das Gericht sieht keine rechtlichen Bedenken gegen die Vereinbarung, da sie

  1. klar und transparent formuliert ist,
  2. angemessen ist (die Rückzahlungspflicht vermindert sich zeitanteilig) und
  3. dem Schutzzweck dient, das VU vor einem vorzeitigen Abgang des VV nach teurer Ausbildung zu bewahren. Die Klausel stellt keine unangemessene Benachteiligung des VV dar, da sie an ein eigenes Verschulden (Selbstkündigung) oder ein Fehlverhalten (Kündigung aus wichtigem Grund) anknüpft. Die stufenweise Ermäßigung der Rückzahlungssumme berücksichtigt zudem die Dauer der tatsächlichen Tätigkeit des VV nach der Ausbildung.
KI INHALT
Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und -vertreter über Rückerstattung von Ausbildungskosten zum BWV ist wirksam, wenn Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags innerhalb von 3 Jahren stufenweise sinkt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückzahlung von Ausbildungskosten
BWV
BWV-Ausbildung
Schulungskosten
Kündigungserschwerung
FUNDSTELLE
NORM
§ 9 AGBG
§ 84 HGB
§ 86 a Abs. 2 Satz 1 HGB
§ 92 a Abs. 2 HGB
§ 89 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Kiel
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.10.1996
AKTENZEICHEN
16 O 69/95
ECLI
ECLI:DE:LGKIEL:1996:1015.16O69.95.0A
LIEFERUNG
01.04.1998
ÄNDERUNG
08.12.2024