Vorinstanz LG Oldenburg, 15 O 163/11
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass eine Kundenzufriedenheitsanfrage eines Versicherungsunternehmens (VU) als unzulässiger Werbeanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG einzustufen ist, wenn sie mittelbar der Kundenbindung und damit der Förderung künftiger Geschäftsabschlüsse dient. Eine vertragliche Pflicht des VU zu einer solchen Anfrage besteht nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) führt bei seinen Versicherungsnehmern (VN) Telefonanrufe durch, um deren Zufriedenheit mit der Betreuung durch den Versicherungsvermittler zu erfragen – ausgelöst durch Kundenbeschwerden. Ein VN sieht darin einen unzulässigen Werbeanruf und klagt gegen das VU aufgrund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Verbot unzumutbarer Belästigungen durch Werbung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg bestätigt, dass solche Kundenzufriedenheitsanfragen als Werbeanrufe gelten, da sie mittelbar der Kundenbindung und damit der Förderung künftiger Geschäfte dienen. Der Anruf sei daher ohne vorherige Einwilligung des VN unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Mittelbare Werbewirkung: Selbst wenn der Anruf primär der Qualitätskontrolle diene, habe er doch den Nebenzweck, den Kunden zu halten und weitere Verträge zu fördern – was den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfülle.
- Keine vertragliche Pflicht: Das VU konnte keine versicherungsvertragliche Verpflichtung nachweisen, die solche Anrufe rechtfertigen würde.
- Typischer Fall: Die Befragung zur Betreuungszufriedenheit sei ein klassisches Beispiel für eine Kundenzufriedenheitsanfrage mit werblichem Charakter.
Rechtsfolge: Der Anruf verstößt gegen das UWG, sofern keine Einwilligung des VN vorliegt.