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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 03.07.1908 - III 516/07

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler Anspruch auf Courtage (Provision) hat, wenn seine Tätigkeit mitwirkende Ursache für den späteren Vertragsschluss war – selbst wenn frühere Verhandlungen gescheitert sind oder der Vertrag in Details (z. B. Kaufpreis) abweicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Vertragsparteien (Käufer/Verkäufer) die Zahlung der vereinbarten Courtage (Provision). Er stützt seinen Anspruch darauf, dass seine Vermittlungstätigkeit kausal für den späteren Vertragsschluss war, obwohl frühere Verhandlungen (an denen er beteiligt war) zunächst gescheitert sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bejaht den Provisionsanspruch des Maklers, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsschluss war. Es reicht aus, dass der Makler die Vertragsverhandlungen angestoßen hat – selbst wenn:

  • die Verhandlungen zunächst scheiterten,
  • der spätere Vertrag in Details (z. B. Kaufpreis) vom ursprünglichen Plan abweicht,
  • andere Faktoren (z. B. spätere Eigeninitiative der Parteien) eine Rolle spielten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kausalität: Der Makler muss nicht die alleinige Ursache sein. Es genügt, dass seine Tätigkeit eine notwendige Bedingung im Sinne der adäquaten Verursachung war (d. h. nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den Erfolg herbeizuführen).
  • Fortwirkung: Selbst bei gescheiterten Vorverhandlungen kann ein Kausalzusammenhang bestehen, wenn die ursprüngliche Vermittlung nachwirkte (z. B. durch anhaltende Bereitwilligkeit der Parteien).
  • Abweichungen im Vertrag: Eine geänderte Kaufpreissumme schadet nicht, solange die grundsätzliche Bereitwilligkeit zum Vertragsschluss auf die Maklertätigkeit zurückgeht und keine Bedenken gegen die Fortentwicklung bestehen (hier: günstigerer Preis für den Verkäufer).

Relevante Präzedenzfälle: Das RG verweist auf frühere Urteile (u. a. RG, 26.03.1907 – III 280/06), die denselben Grundsatz bestätigen.

KI INHALT
Kausalzusammenhang zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss auch bei vorherigen gescheiterten Verhandlungen, wenn die Tätigkeit den Eintritt in Verhandlungen veranlasst und fortwirkt. Adäquate Verursachung reicht aus, alleinige Ursache nicht erforderlich. Preisänderung im zweiten Vertrag schadet nicht, wenn Fortwirkung der Maklertätigkeit besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ursachenzusammenhang
Mitursächlichkeit der Vermittlungsleistung für den Vertragsabschluss
Makler
Courtage
FUNDSTELLE
WarnRspr. 08, Nr. 626
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.07.1908
AKTENZEICHEN
III 516/07
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
01.12.2001