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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Makler Anspruch auf Courtage (Provision) hat, wenn seine Tätigkeit mitwirkende Ursache für den späteren Vertragsschluss war – selbst wenn frühere Verhandlungen gescheitert sind oder der Vertrag in Details (z. B. Kaufpreis) abweicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Vertragsparteien (Käufer/Verkäufer) die Zahlung der vereinbarten Courtage (Provision). Er stützt seinen Anspruch darauf, dass seine Vermittlungstätigkeit kausal für den späteren Vertragsschluss war, obwohl frühere Verhandlungen (an denen er beteiligt war) zunächst gescheitert sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bejaht den Provisionsanspruch des Maklers, wenn seine Tätigkeit mitursächlich für den Vertragsschluss war. Es reicht aus, dass der Makler die Vertragsverhandlungen angestoßen hat – selbst wenn:
- die Verhandlungen zunächst scheiterten,
- der spätere Vertrag in Details (z. B. Kaufpreis) vom ursprünglichen Plan abweicht,
- andere Faktoren (z. B. spätere Eigeninitiative der Parteien) eine Rolle spielten.
c) Begründung des Gerichts:
- Kausalität: Der Makler muss nicht die alleinige Ursache sein. Es genügt, dass seine Tätigkeit eine notwendige Bedingung im Sinne der adäquaten Verursachung war (d. h. nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den Erfolg herbeizuführen).
- Fortwirkung: Selbst bei gescheiterten Vorverhandlungen kann ein Kausalzusammenhang bestehen, wenn die ursprüngliche Vermittlung nachwirkte (z. B. durch anhaltende Bereitwilligkeit der Parteien).
- Abweichungen im Vertrag: Eine geänderte Kaufpreissumme schadet nicht, solange die grundsätzliche Bereitwilligkeit zum Vertragsschluss auf die Maklertätigkeit zurückgeht und keine Bedenken gegen die Fortentwicklung bestehen (hier: günstigerer Preis für den Verkäufer).
Relevante Präzedenzfälle: Das RG verweist auf frühere Urteile (u. a. RG, 26.03.1907 – III 280/06), die denselben Grundsatz bestätigen.