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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschieden am 27.04.1965, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für betrügerische Handlungen seines Versicherungsvermittlers während der Vermittlungsverhandlungen nach § 278 BGB haftet – selbst wenn das VU die überteuerte Versicherung nicht abschließt und diese auch bei keinem anderen VU hätte abgeschlossen werden können.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt Schadensersatz von einem Versicherungsunternehmen (VU) aufgrund einer betrügerischen Handlung seines Versicherungsvermittlers. Der Vermittler hatte im Rahmen von Vermittlungsverhandlungen eine überteuerte Versicherung angeboten. Der Anspruch stützt sich auf § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass das VU für die unerlaubte Handlung des Vermittlers dem Grunde nach haftet, auch wenn die Versicherung wegen der erkennbar überhöhten Leistung nicht zustande kam und bei keinem anderen VU hätte abgeschlossen werden können.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 278 BGB, wonach der Schuldner (hier: das VU) für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (hier: der Versicherungsvermittler) einzustehen hat. Die Haftung entfällt nicht allein deshalb, weil das konkrete Geschäft (die überteuerte Versicherung) nicht zustande kam oder objektiv nicht zustande kommen konnte. Maßgeblich ist, dass der Vermittler im Rahmen der Vermittlungsverhandlungen gehandelt hat, die dem VU zuzurechnen sind.