Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 27.04.1965 - 9 U 1497/64

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschieden am 27.04.1965, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für betrügerische Handlungen seines Versicherungsvermittlers während der Vermittlungsverhandlungen nach § 278 BGB haftet – selbst wenn das VU die überteuerte Versicherung nicht abschließt und diese auch bei keinem anderen VU hätte abgeschlossen werden können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter verlangt Schadensersatz von einem Versicherungsunternehmen (VU) aufgrund einer betrügerischen Handlung seines Versicherungsvermittlers. Der Vermittler hatte im Rahmen von Vermittlungsverhandlungen eine überteuerte Versicherung angeboten. Der Anspruch stützt sich auf § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass das VU für die unerlaubte Handlung des Vermittlers dem Grunde nach haftet, auch wenn die Versicherung wegen der erkennbar überhöhten Leistung nicht zustande kam und bei keinem anderen VU hätte abgeschlossen werden können.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 278 BGB, wonach der Schuldner (hier: das VU) für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (hier: der Versicherungsvermittler) einzustehen hat. Die Haftung entfällt nicht allein deshalb, weil das konkrete Geschäft (die überteuerte Versicherung) nicht zustande kam oder objektiv nicht zustande kommen konnte. Maßgeblich ist, dass der Vermittler im Rahmen der Vermittlungsverhandlungen gehandelt hat, die dem VU zuzurechnen sind.

KI INHALT
Versicherungsunternehmen haftet für betrügerische Handlungen des Vermittlers gem. § 278 BGB, selbst wenn Versicherung wegen überhöhter Leistung abgelehnt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VU für unerlaubte Handlungen des VV
in betrügerischer Weise angebotene Versicherung
FUNDSTELLE
VersR 65, 897+ ###
NORM
§ 278 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.04.1965
AKTENZEICHEN
9 U 1497/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001