rkr.; vgl. dazu Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 1762; Küstner/Thume/Otto, HdB-VertR, Bd. II, 9. A. Kap. XXI Rz. 80
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine vom Handelsvertreter (HV) gezahlte Abfindung für den Erwerb des Kundenstamms und die Übernahme der Vertretung für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers als aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand zu behandeln und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat bei Übernahme der Vertretung für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers und zum Erwerb des Kundenstamms eine Abfindung an die anstellende Firma gezahlt. Streitig war, ob dieser Abfindungsbetrag bilanziell zu aktivieren und über die Nutzungsdauer zu verteilen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Abfindungsbetrag als aktivierungspflichtiger Posten in der Bilanz des Handelsvertreters auszuweisen und durch planmäßige Abschreibungen auf die voraussichtliche Wirksamkeitsdauer zu verteilen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Grundsatz der richtigen Periodenabgrenzung. Die Abfindung stellt einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswert (Kundenstamm) dar, der dem Handelsvertreter über einen längeren Zeitraum wirtschaftliche Vorteile bringt. Daher ist eine Aktivierung und anschließende Abschreibung über die Nutzungsdauer geboten, um den Aufwand den Perioden zuzuordnen, in denen die Erträge anfallen. Dies entspricht den handesrechtlichen und steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen.