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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Niedersachsen, 14.12.1984 - VI 424/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vgl. dazu Assmann/Burhoff, Besteuerung der Vertreter und Makler, Rz. 1762; Küstner/Thume/Otto, HdB-VertR, Bd. II, 9. A. Kap. XXI Rz. 80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass eine vom Handelsvertreter (HV) gezahlte Abfindung für den Erwerb des Kundenstamms und die Übernahme der Vertretung für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers als aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstand zu behandeln und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) hat bei Übernahme der Vertretung für den Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) seines Vorgängers und zum Erwerb des Kundenstamms eine Abfindung an die anstellende Firma gezahlt. Streitig war, ob dieser Abfindungsbetrag bilanziell zu aktivieren und über die Nutzungsdauer zu verteilen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass der Abfindungsbetrag als aktivierungspflichtiger Posten in der Bilanz des Handelsvertreters auszuweisen und durch planmäßige Abschreibungen auf die voraussichtliche Wirksamkeitsdauer zu verteilen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Grundsatz der richtigen Periodenabgrenzung. Die Abfindung stellt einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögenswert (Kundenstamm) dar, der dem Handelsvertreter über einen längeren Zeitraum wirtschaftliche Vorteile bringt. Daher ist eine Aktivierung und anschließende Abschreibung über die Nutzungsdauer geboten, um den Aufwand den Perioden zuzuordnen, in denen die Erträge anfallen. Dies entspricht den handesrechtlichen und steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen.

KI INHALT
Abfindungszahlung eines Handelsvertreters für Kundenstammübernahme ist zu aktivieren und über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einstandsvereinbarung
Aktivierung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts bei Übernahme einer Handelsvertretung
Vertreterrecht
Vertreterrechte
Vertretungsrechte
AfA
Abschreibung
FUNDSTELLE
BB 85, 1444
EFG 85, 338
NORM
§ 6 Abs. 1 EStG 1977/1979
§ 7 EStG 1977/1979
REDAKTION
GERICHT
FG Niedersachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.12.1984
AKTENZEICHEN
VI 424/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.10.2003