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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 04.07.1990 - 1 W 28/90

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass vorgerichtliche Ermittlungskosten des Kfz-Haftpflichtversicherers ausnahmsweise zu den notwendigen Prozesskosten zählen, wenn der Verdacht einer vorgetäuschten Unfallflucht besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Haftpflichtversicherer begehrt die Erstattung von vorgerichtlichen Ermittlungskosten, die ihm im Zusammenhang mit einem möglicherweise vorgetäuschten Unfallereignis entstanden sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass solche Ermittlungskosten ausnahmsweise als notwendige Prozesskosten anzuerkennen sind, wenn der Verdacht einer Unfalltäuschung besteht.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass in Fällen eines vorgetäuschten Unfalls die vorgerichtlichen Ermittlungen notwendig sind, um den Sachverhalt aufzuklären und eine unberechtigte Inanspruchnahme des Versicherers abzuwehren. Diese Kosten sind daher als Teil der Prozesskosten zu betrachten, da sie der Wahrung der Rechte des Versicherers dienen.

KI INHALT
Ermittlungskosten des Kfz-Haftpflichtversicherers zählen ausnahmsweise zu den notwendigen Prozesskosten bei vorgetäuschten Unfallereignissen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erstattung von Detektivkosten
prozessualer Kostenerstattungsanspruch
NORM
§ 91 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
04.07.1990
AKTENZEICHEN
1 W 28/90
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
29.10.2018