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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 433/88

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen: ArbG Düsseldorf, 22.07.1987 # - 6 Ca 6306/86 -; LAG Düsseldorf, 21.04.1988 # - 7 Sa 1371/87 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Abfindungen nach § 9, § 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) auch dann nicht sozialversicherungspflichtig sind, wenn darauf Einkommen- oder Lohnsteuer anfällt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder ggf. die Sozialversicherungsträger) begehrt Klarheit darüber, ob Abfindungen, die aufgrund einer Kündigung nach dem KSchG gezahlt werden, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hintergrund ist, dass solche Abfindungen zwar steuerpflichtig sein können, aber die Frage der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (z. B. Kranken-, Rentenversicherung) umstritten war.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass Abfindungen nach § 9, § 10 KSchG nicht beitragspflichtig zur Sozialversicherung sind – selbst dann, wenn für sie Einkommen- oder Lohnsteuer abzuführen ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Beitragsfreiheit ergibt sich aus der systematischen Auslegung der gesetzlichen Regelungen:

  • Weder § 14 und § 17 SGB IV (Sozialgesetzbuch) noch § 3 Abs. 9 EStG (Einkommensteuergesetz) in Verbindung mit der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) sehen eine solche Pflicht vor.
  • Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, sondern eine Entschädigung für den Jobverlust. Daher unterliegen sie nicht der Beitragspflicht.
KI INHALT
Abfindungen nach § 9, § 10 KSchG für Arbeitsplatzverlust sind sozialversicherungsfrei, auch bei Steuerpflicht – weder SGB IV noch EStG/ArEV sehen Beitragspflicht vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
keine Sozialversicherungspflicht für Abfindungen
NORM
§ 14 SGB IV
§ 17 SGB IV
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.11.1988
AKTENZEICHEN
4 AZR 433/88
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.03.2019