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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 28.01.1959 - 18 S 58/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entschied am 28.01.1959 (Az. 18 S 58/58), dass ein Makler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber verletzt, indem er wichtige, ihm bekannte Tatsachen verschweigt, die den Auftraggeber vom Vertragsabschluss abhalten könnten.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der vereinbarten Courtage (Provision) aus einem vermittelten Vertrag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen, weil dieser seine Treuepflicht verletzt hatte. Der Makler hatte dem Auftraggeber wichtige, ihm bekannte Tatsachen vorenthalten, die für die Entscheidungsfindung relevant waren und den Auftraggeber möglicherweise vom Vertragsabschluss abgehalten hätten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Danach ist der Makler verpflichtet, seinem Auftraggeber alle wesentlichen Umstände mitzuteilen, die für das Geschäft von Bedeutung sind – selbst wenn diese den Auftraggeber vom Abschluss abhalten könnten. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht führt zum Verlust des Provisionsanspruchs.

KI INHALT
Makler müssen ihrem Auftraggeber alle bekannten, geschäftsrelevanten Tatsachen offenlegen – auch solche, die vom Vertragsabschluss abhalten könnten. Bei Pflichtverletzung entfällt der Courtage-Anspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuepflicht des HM
Aufklärungspflicht des Maklers
Offenbarungspflicht
FUNDSTELLE
HVR Nr. 206
NORM
§ 652 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.1959
AKTENZEICHEN
18 S 58/58
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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