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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Nürnberg, 21.09.1994 - 3 Sa 1176/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Nürnberg entschied, dass ein Arbeitnehmer, der verschweigt, dass er zur Ausreise aufgefordert wurde und seine Arbeitserlaubnis entfallen ist, seine arbeitsvertragliche Treuepflicht durch arglistige Täuschung verletzt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB.


a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber will die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers durchsetzen, weil dieser verschwiegen hat, dass er zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufgefordert wurde und seine Arbeitserlaubnis entfallen ist. Der Arbeitgeber stützt sich dabei auf eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht durch arglistige Täuschung (§ 626 Abs. 2 BGB) sowie auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 229 Abs. 1 Nr. 1 AFG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Es sah das Verhalten des Arbeitnehmers als vorsätzliche und arglistige Täuschung an, die eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht darstellt und somit einen wichtigen Grund für die Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB begründet.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer durch das Verschweigen der Ausreiseaufforderung und des Entfalls der Arbeitserlaubnis eine Ordnungswidrigkeit begangen und seine Treuepflicht grob verletzt habe. Der Einwand des Arbeitnehmers, er habe darauf vertrauen dürfen, durch Rechtsmittel die Duldung und damit die Arbeitserlaubnis zu behalten, wurde zurückgewiesen. Eine arglistige Täuschung liege unabhängig von solchen Erwartungen vor, da der Arbeitnehmer aktiv verschwiegen habe, was er offenlegen musste.

KI INHALT
Arbeitnehmer begeht durch Verschweigen einer Ausreisepflicht und entfallener Arbeitserlaubnis eine Ordnungswidrigkeit und verletzt arbeitsvertragliche Treuepflicht, was einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
arglistige Täuschung über Arbeitserlaubnis
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
§ 229 Abs. 1 Nr. 1 AFG
REDAKTION
GERICHT
LAG Nürnberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.09.1994
AKTENZEICHEN
3 Sa 1176/93
ECLI
ECLI:DE:LAGNUER:1994:0921.3SA1176.93.0A
LIEFERUNG
01.07.1995
ÄNDERUNG
03.05.2021