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ERGEBNISVORSCHLÄGE

RG, 07.12.1928 - II 211/28

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Celle

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein Kaufmann für die Ausstellung von Gefälligkeitswechseln Provisionsanspruch nach § 354 HGB hat, sofern diese Tätigkeit typischerweise in seinem kaufmännischen Gewerbebetrieb vorkommt. Die gesetzliche Vermutung des § 344 HGB (Handelsgeschäfte) gilt auch für ungewöhnliche Geschäfte, es sei denn, es liegt ein Gegenbeweis vor oder die Umstände schließen eine Beziehung zum Handelsgewerbe aus. Die Beweislast hierfür trägt die Gegenpartei.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Kläger) verlangt von einem anderen Kaufmann (Beklagter) Provision für die Ausstellung und Überlassung von Gefälligkeitswechseln. Der Anspruch stützt sich auf § 354 HGB, der eine Vergütung für im Handelsgewerbe typische Geschäfte oder Dienstleistungen vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG bestätigt, dass die Ausstellung von Gefälligkeitswechseln als provisionspflichtige Tätigkeit nach § 354 HGB anzusehen ist, wenn sie im Rahmen des kaufmännischen Gewerbebetriebs (hier: Handel mit Lebensmitteln, Kolonialwaren und Spirituosen) üblichem ist. Die Klage wurde abgewiesen, da der Beklagte erfolgreich eine Gegenforderung zur Aufrechnung gebracht hatte. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist dabei die Höhe der Gegenforderung maßgeblich (§ 546 ZPO).

c) Begründung des Gerichts:

  • Anwendbarkeit des § 354 HGB: Die Vorschrift setzt voraus, dass das Geschäft oder der Dienst im kaufmännischen Gewerbebetrieb im Allgemeinen vorkommt. Die Ausstellung von Gefälligkeitswechseln fällt darunter, selbst wenn sie nicht zum Kerngeschäft gehört (hier: Lebensmittelhandel).
  • Gesetzliche Vermutung des § 344 HGB: Selbst ungewöhnliche Geschäfte (wie die Kreditbeschaffung durch Wechsel) unterliegen der Vermutung, ein Handelsgeschäft zu sein. Diese Vermutung entfällt nur, wenn:
  • ein Gegenbeweis erbracht wird oder
  • die Umstände an sich keine Beziehung zum Handelsgewerbe erkennen lassen.
  • Beweislast: Wer die Unanwendbarkeit der Vermutung geltend macht (hier: der Beklagte), trägt die Beweislast.
  • Kreditbeschaffung als gewerbliche Tätigkeit: Die Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung ist oft mit der Erwartung einer Gegenleistung (z. B. Provision) verbunden und damit gewerblich motiviert.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 354 HGB (Provision für Handelsgeschäfte)
  • § 344 HGB (Vermutung für Handelsgeschäfte)
  • § 546 ZPO (Wert des Beschwerdegegenstandes bei Aufrechnung).
KI INHALT
Provision für Gefälligkeitswechsel (§ 354 HGB) fällt an, wenn das Geschäft im kaufmännischen Betrieb üblich ist. Die Vermutung des § 344 HGB bleibt bestehen, solange keine gegenteiligen Umstände bewiesen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision für die Ausstellung und Überlassung eines Gefälligkeitswechsels
FUNDSTELLE
WarnRpr. 29 Nr. 38, S. 62
NORM
§ 354 Abs. 2 HGB
§ 344 HGB
§ 546 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
RG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.12.1928
AKTENZEICHEN
II 211/28
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG
12.08.2025