Vorinstanz LAG Düsseldorf, 28.06.1974 - 16 Sa 22/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei arbeitnehmerähnlichen Personen auch dann Urlaubsentgelt zu zahlen ist, wenn der Urlaub flexibel genommen wird und keine Ausfallzeiten entstehen. Das gezahlte Entgelt ist in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen, wobei ggf. ein abweichender Berechnungszeitraum maßgeblich sein kann.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. freiberuflich Tätige mit wirtschaftlicher Abhängigkeit) fordern Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber. Streitig ist, ob das Entgelt für flexibel genommene Urlaubszeiten (ohne Ausfall von Beschäftigung oder Vergütung) in die Berechnungsgrundlage einfließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass auch in solchen Fällen das gezahlte Entgelt in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen ist. Zudem kann für arbeitnehmerähnliche Personen ein anderer Berechnungszeitraum als der in § 11 BUrlG vorgesehene (Regelfall: 13 Wochen) gelten.
c) Begründung des Gerichts: Die besonderen Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen rechtfertigen eine flexible Handhabung. Der Urlaubsanspruch besteht unabhängig davon, ob die Urlaubsnahme zu Ausfallzeiten führt. Das Entgelt ist daher in die Berechnung einzubeziehen, um den Urlaubsanspruch nicht zu schmälern.