Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass ein Kaufmann keine Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern (§ 89b HGB) vor Beendigung des Vertragsverhältnisses bilden darf, da diese Verpflichtungen nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kaufmann (Unternehmer) möchte steuerrechtlich Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche (§ 89b HGB) gegenüber seinen Handelsvertretern (HV) bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses bilden. Dies würde ihm erlauben, die mögliche spätere Zahlung bereits jetzt als Aufwand zu verbuchen und so den Gewinn zu mindern. Die Frage ist, ob dies handels- und steuerrechtlich zulässig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigt, dass eine solche Rückstellungsbildung nicht erlaubt ist. Weder handelsrechtlich (nach § 89b HGB) noch einkommensteuerrechtlich (nach § 5 Abs. 1 EStG) besteht eine Verpflichtung oder Befugnis, für künftige Ausgleichsansprüche vor Vertragsende Rückstellungen zu bilden.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Handelsrechtliche Grundsätze: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nur zulässig, wenn die Verbindlichkeit am Bilanzstichtag bereits wirtschaftlich verursacht ist. Der Ausgleichsanspruch des HV entsteht jedoch erst mit Beendigung des Vertrags und hängt von künftigen Vorteilen des Unternehmers (z. B. Geschäften mit vom HV geworbenen Kunden) ab. Diese Vorteile sind nicht bereits in der Vergangenheit verursacht.

  2. Wirtschaftliche Ursache des Ausgleichsanspruchs: Der Anspruch ist keine "Nachvergütung" für den Aufbau eines Kundenstamms, sondern eine Einmalvergütung für künftige entgangene Provisionen des HV und die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Vorteile des Unternehmers aus diesen Kunden. Da diese erst nach Vertragsende eintreten, liegt keine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit vor.

  3. Steuerrechtliche Folgerung: Da die Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz ist (§ 5 Abs. 1 EStG) und handelsrechtlich keine Rückstellungspflicht besteht, darf auch steuerrechtlich keine Rückstellung gebildet werden.

  4. Rechtliche Änderungen: Selbst die Änderung des § 89b Abs. 3 HGB (1976) ändert nichts an dieser Bewertung, da der Ausgleichsanspruch auch in Sonderfällen (z. B. altersbedingte Kündigung) von künftigen Vorteilen abhängt.


Kernaussage: Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern sind erst nach Vertragsende möglich, da die wirtschaftliche Ursache (künftige Vorteile/Provisionen) erst dann eintritt. Eine vorzeitige Rückstellung wäre weder handels- noch steuerrechtlich gerechtfertigt.

KI INHALT
Kaufleute dürfen keine Rückstellungen für künftige Ausgleichsansprüche von Handelsvertretern nach § 89b HGB vor Vertragsende bilden, da diese nicht wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind. Der Ausgleichsanspruch hängt von zukünftigen Vorteilen ab und ist keine Nachvergütung für den Kundenstamm.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rückstellungen für künftige Ausgleichsverpflichtungen gegenüber HV erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
AA des HV
FUNDSTELLE
BFHE 137, 489
DB 83, 1023
VW 83, 759
HVR Nr. 572
BStBl. II 83, 375
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 EStG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.01.1983
AKTENZEICHEN
IV R 168/81
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
05.02.2026 10:03:59