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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.10.1959 - 1 AZR 496/57

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz: LAG Düsseldorf, 25.06.1957 - 3 Sa 105/57 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass das Urlaubsentgelt eines auf Fixum und Provision beschäftigten Handlungsgehilfen aus dem Fixum und den mutmaßlichen Provisionen während des Urlaubs berechnet wird. Provisionen aus vor dem Urlaub abgeschlossenen Geschäften, die erst im Urlaub fällig werden, fließen nicht in die Berechnung ein.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Angestellter im Handel, hier auf Fixum + Provision basis) verlangt von seinem Arbeitgeber die korrekte Berechnung seines Urlaubsentgelts gemäß den gesetzlichen Vorgaben (vermutlich § 1 BUrlG a.F. oder ähnliche Regelungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt:

  1. Das Urlaubsentgelt setzt sich zusammen aus:
    • dem Fixum (festem Gehalt) und
    • den Provisionen, die der Arbeitnehmer während des Urlaubs voraussichtlich verdient hätte (fiktive Berechnung).
  2. Ausnahme: Provisionen aus Geschäften, die vor dem Urlaub abgeschlossen, aber erst während des Urlaubs fällig werden, bleiben unberücksichtigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Urlaubsentgelts: Der Arbeitnehmer soll während des Urlaubs finanziell so gestellt sein, als hätte er gearbeitet (§ 1 BUrlG: "Erholungsurlaub ohne Minderung des Arbeitsentgelts").
  • Provisionen als variables Entgelt: Da Provisionen leistungsabhängig sind, wird auf die mutmaßliche Leistung abgestellt.
  • Fälligkeit vs. Entstehung: Entscheidend ist der Zeitpunkt der Entstehung des Provisionsanspruchs (hier: Abschluss des Geschäfts), nicht die Fälligkeit. Da die Geschäfte vor dem Urlaub abgeschlossen wurden, gehören die Provisionen nicht zum Urlaubsentgelt.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft die Berechnung von Urlaubsentgelt bei gemischter Vergütung (Fixum + Provision) und klärt, welche Einnahmen in die fiktive Berechnung einfließen.

KI INHALT
Urlaubsentgelt für Handlungsgehilfen mit Fixum und Provision umfasst Fixum und mutmaßliche Provisionen während des Urlaubs, nicht jedoch Provisionen aus vor dem Urlaub abgeschlossenen Geschäften, die erst im Urlaub fällig werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Berechnung des Urlaubsentgelts bei Reisendem mit Fixum und Provision
angestellter Reisender
Urlaubsgeld
FUNDSTELLE
BAGE 8, 164
DB 59, 1403
MDR 60, 81
WA 60, 10
ArbuR 60, 63
BlStSozArbR 60, 78
SAE 60, 35
AR-Blattei Urlaub Entsch 35
PraktArbR Urlaub II Nr 231
BB 59, 1247
RdA 60, 200
AR-Blattei ES 1640 Nr 35
AngR 60, 18
ArbGeb. 60, 31
AR-Blattei 60 Urlaub Entsch. 35
ArbuSozPol. 60, 250
AuR 60, 63
BABl. 60 K 4
Betr. 59, 1403
BlStSozArbR 60
78
MuA 60, 125
NORM
§ 65 HGB
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.10.1959
AKTENZEICHEN
1 AZR 496/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.01.2023