rkr.; Entscheidung war mitgeteilt worden von OLG Rat Dr. Eidt, Bamberg
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Bamberg entschied, dass ein Vermittler, der für einen Möbelfabrikanten (Unternehmer, U) Aufträge der Bundeswehr vermittelte, kein Handelsvertreter (HV), sondern ein Handelsmakler (HM) war. Daher hatte er keinen Anspruch auf Provision nach § 87 HGB, sondern nur auf Maklerlohn gemäß § 652 BGB, sofern die Voraussetzungen dafür vorlagen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Vermittler) verlangt von Beklagtem (Inhaber einer Möbelfabrik, U) Provision für vermittelte Verträge mit der Wehrbereichsverwaltung (Lieferung von Unterkunftsmöbeln).
- Rechtsgrundlage: Der Kläger berief sich auf einen Handelsvertretervertrag (HVV, § 84 HGB), während der Beklagte die Anwendung von Handelsmaklerrecht (§ 93 HGB) oder Zivilmaklerrecht (§ 652 BGB) annahm.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Handelsvertreterverhältnis (HVV): Der Vermittler war nicht „ständig betraut“ (§ 84 Abs. 1 HGB), da er
- nicht verpflichtet war, regelmäßig für den U tätig zu werden (keine Bemühungspflicht),
- keine regelmäßigen Berichte erstatten musste,
- im Belieben stand, ob und wie er Vermittlungsbemühungen unternahm.
- Handelsmakler (HM) oder Zivilmakler: Da der Vermittler
- gewerbsmäßig tätig war (dauernde Einnahmeerzielungsabsicht),
- Gegenstände des Handelsverkehrs (Möbel) vermittelte,
- keine ständige Betrauung vorlag, galt er als Handelsmakler (§ 93 HGB). Selbst wenn er nur Zivilmakler (§ 652 BGB) gewesen wäre, hätte dies an seinem Provisionsanspruch nichts geändert.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung HV vs. HM:
- HV: Muss ständig betraut sein (dauerhafte Pflicht zur Vermittlung/Abschluss von Geschäften für den U, § 84 Abs. 1 HGB).
- Merkmale: Regelmäßige Berichterstattung (§ 86 Abs. 2 HGB), Verpflichtung zur Tätigkeit, Vertretung des U für dessen gesamte Produktpalette.
- HM: Vermittelt einzelne Geschäfte ohne ständige Betrauung (§ 93 HGB).
- Merkmale: Gewerbsmäßige Tätigkeit, Spezialisierung auf bestimmte Märkte/Waren, keine Pflicht zur regelmäßigen Tätigkeit.
Fehlende „ständige Betrauung“ im Fall:
- Der Vermittler handelte eigeninitiativ und war nicht vertraglich verpflichtet, für den U tätig zu werden.
- Er erstattete keine regelmäßigen Berichte und konnte selbst entscheiden, wann und wie er vermittelte.
Rechtsfolgen:
- Kein HVV → Kein Provisionsanspruch nach § 87 HGB.
- HM oder Zivilmakler → Maklerlohn nur bei Erfolg (§ 652 BGB / § 93 HGB).
- Der Vermittler hatte zwar Provisionsansprüche angekündigt, aber das Gericht prüfte nicht, ob die Voraussetzungen für Maklerlohn (z. B. Kausalität zwischen Vermittlung und Vertragsabschluss) vorlagen.
Irrelevanz der Parteibezeichnungen:
- Die Bezeichnung als „Handelsvertreter“ oder „Makler“ ist nicht entscheidend – maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (z. B. Pflichten, Tätigkeitsumfang).
Kernaussage: Die Abgrenzung zwischen HV und HM hängt von der tatsächlichen Vertragsgestaltung ab. Fehlt die ständige Betrauung und die Bemühungspflicht, liegt kein HVV vor – selbst bei langjähriger Tätigkeit. Der Vermittler kann dann nur als Makler Provision verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.