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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Oldenburg, 19.08.1992 - 2 U 87/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Oldenburg entscheidet, dass ein Versicherer besondere Hinweis- und Beratungspflichten hat, wenn er dem Versicherungsnehmer (VN) die Bestimmung des Versicherungswerts 1914 überlässt, da selbst Fachleute diesen nur schwer ermitteln können. Wurde der VN jedoch durch einen fachkundigen Dritten (hier: eine Stadtsparkasse mit geschultem Mitarbeiter) beraten, darf der Versicherungsvertreter (VV) davon ausgehen, dass der Wert korrekt bestimmt wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) könnte Schadensersatz oder eine Leistung aus der Versicherung verlangen, wenn der Versicherungswert 1914 falsch bestimmt wurde. Der Versicherer oder VV könnte sich auf mangelnde Beratungspflicht berufen, wenn der VN den Wert selbst angegeben hat. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der VV seine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt hat, weil er dem VN die Wertermittlung überlassen hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Oldenburg bestätigt, dass der Versicherer gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten hat, wenn er dem VN die Bestimmung des Versicherungswerts 1914 überlässt. Allerdings entfällt diese Pflicht, wenn der VN durch einen fachkundigen Dritten (hier: Stadtsparkasse mit geschultem Mitarbeiter) beraten wurde. In diesem Fall darf der VV davon ausgehen, dass der Wert korrekt ermittelt wurde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, der bereits entschieden hat, dass die Wertermittlung 1914 selbst für Fachleute schwierig ist. Daher treffen den Versicherer besondere Pflichten, wenn er dem VN diese Aufgabe überlässt. Wurde der VN jedoch durch einen kompetenten Dritten beraten, ist der VV von der Richtigkeit der Wertermittlung ausgehen dürfen, da die Stadtsparkasse über das notwendige Fachwissen verfügt.

KI INHALT
Der Versicherer hat gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn der VN den Versicherungswert 1914 selbst bestimmen soll. Wurde der VN jedoch durch einen fachkundigen Dritten beraten, darf der VV auf die Richtigkeit der Wertermittlung vertrauen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Falsche Wertermittlung durch von VN eingeschaltetem Dritten
NORM
§ 52 VVG
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Oldenburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.08.1992
AKTENZEICHEN
2 U 87/92
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1992:0819.2U87.92.0A
LIEFERUNG
01.05.2002
ÄNDERUNG
18.10.2018