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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.03.1983 - 5 AZR 194/80

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Schleswig, 01.02.1980 - 4 Sa 381/79 -; ArbG Flensburg, 08.08.1979 - 1 Ca 501/79 -

vgl. auch Marburger, DB 1980, 399

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in jedem neuen Arbeitsverhältnis unabhängig von vorherigen Ansprüchen besteht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis werden nicht angerechnet, es sei denn, es liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen vor (z. B. bei betriebsbedingter Entlassung mit Wiedereinstellungszusagen).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Arbeiter) beansprucht Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von seinem neuen Arbeitgeber aufgrund desselben Leidens, für das er bereits in einem vorherigen Arbeitsverhältnis Lohnfortzahlung erhalten hatte. Streitig ist, ob die Vorerkrankungszeiten auf den neuen Anspruch angerechnet werden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Lohnfortzahlungsgesetz (LohnFG) in jedem neuen Arbeitsverhältnis unabhängig von vorherigen Ansprüchen besteht. Eine Anrechnung von Arbeitsunfähigkeitszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen erfolgt grundsätzlich nicht. Ausnahme: Bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen (z. B. betriebsbedingte Entlassung mit Wiedereinstellungszusage und kurze Unterbrechung) können die Arbeitsverhältnisse wie ein einheitliches behandelt werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Wortlaut des § 1 LohnFG bezieht sich auf das jeweilige Arbeitsverhältnis, nicht auf den Arbeitnehmer insgesamt.
  • Die Ausnahme bei engem Zusammenhang dient der Vermeidung von Umgehungen (z. B. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur kurzzeitig entlässt, um den Lohnfortzahlungsanspruch zu "resetten").
  • Im konkreten Fall (Entlassung mit Wiedereinstellungsversprechen und Wiederaufnahme nach 4 Wochen unter gleichen Bedingungen) liegt ein solcher Zusammenhang vor.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG (heute: Entgeltfortzahlungsgesetz, EFZG).

KI INHALT
Lohnfortzahlung bei Krankheit besteht in jedem neuen Arbeitsverhältnis unabhängig von vorherigen Ansprüchen. Zeiten gleicher Krankheit aus früheren Beschäftigungen zählen nicht mit, außer bei engem sachlichem Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Lohnfortzahlung bei unterbrochenem Arbeitsverhältnis
NORM
§ 1 Abs. 1 Satz 2 LohnFG
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.03.1983
AKTENZEICHEN
5 AZR 194/80
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.04.2019