rkr.; Vorinstanz ArbG Siegen, 11.04.2003 - 3 Ca 1667/02 -; nachgehend BAG, 23.11.2004
zu der Entscheidung vgl. Bödecker, jurisPR-ArbR 27/2003 Anm. 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber sich nicht auf die Formunwirksamkeit eines Wettbewerbsverbots berufen kann, wenn er dem Arbeitnehmer die unterzeichnete Urkunde nicht ausgehändigt hat. Die Karenzentschädigung bleibt auch bei objektiver Unmöglichkeit der Wettbewerbsenthaltung bestehen, sofern diese nicht auf § 74c Abs. 1 Satz 3 HGB beruht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung einer Karenzentschädigung aufgrund eines vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 74 HGB). Der AG berief sich darauf, dass die Urkunde nicht ausgehändigt wurde, was zur Formunwirksamkeit führe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass der AG sich nicht auf die Formunwirksamkeit berufen kann, wenn er die unterzeichnete Urkunde nicht ausgehändigt hat. Zudem bleibt die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung bestehen, selbst wenn die Wettbewerbsenthaltung aus anderen Gründen objektiv unmöglich ist (außer in den Fällen des § 74c Abs. 1 Satz 3 HGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Aushändigung der Urkunde dient allein dem Informationszweck des AN. Eine unterbliebene Aushändigung kann daher nicht zu Lasten des AN geltend gemacht werden.
- Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Wettbewerbsenthaltung. Aus dem Umkehrschluss zu § 74c Abs. 1 Satz 3 HGB ergibt sich, dass andere Gründe der objektiven Unmöglichkeit den Anspruch auf Karenzentschädigung nicht entfallen lassen.