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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 17.11.1960 - VII ZR 236/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein "Alleinauftrag" für einen Makler nur bedeutet, dass der Auftraggeber keinen weiteren Makler mit dem gleichen Auftrag betrauen darf – nicht jedoch, dass der Auftraggeber selbst keine eigenen Verkaufsbemühungen unternehmen darf.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) Provision aus einem Verkaufsauftrag, der als "Alleinauftrag" bezeichnet wurde. Der Makler argumentiert, dass der Auftraggeber durch eigene Verkaufsbemühungen gegen die Exklusivität des Auftrags verstoßen habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab und stellt klar, dass ein "Alleinauftrag" sprachlich nur ausschließt, dass der Auftraggeber weitere Makler mit dem gleichen Auftrag betraut. Eigeninitiative des Auftraggebers (z. B. direkter Verkauf) ist damit nicht ausgeschlossen.

c) Begründung des Gerichts: Der Begriff "Alleinauftrag" ist nach seinem sprachlichen Gehalt eng auszulegen. Ohne zusätzliche Vereinbarungen oder Umstände beschränkt er sich auf das Verbot, andere Makler zu beauftragen. Eine weitergehende Beschränkung (z. B. Verbot eigener Verkaufsaktivitäten) ergibt sich daraus nicht.

KI INHALT
"Alleinauftrag" bedeutet, dass der Auftraggeber den Auftrag nicht auch anderen Maklern erteilen darf, ohne weitere Umstände.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Alleinauftrag
Begriff
NORM
§ 652 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.11.1960
AKTENZEICHEN
VII ZR 236/59
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
03.12.2025 16:01:32