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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 16.07.1954 - 2 U 56/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) gegenüber zur Unterlassung, zum Widerruf und zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er wahrheitswidrig behauptet, der HV sei wegen Unregelmäßigkeiten entlassen und nicht mehr berechtigt, Inkassoaufträge im Namen des U durchzuführen. Zudem muss der U Auskunft über die Empfänger der kreditschädigenden Rundschreiben erteilen, wenn der HV den Umfang der Verbreitung nicht selbst ermitteln kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U):

  • Unterlassung der wahrheitswidrigen Äußerungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG),
  • Widerruf der kreditschädigenden Behauptungen (§ 14 Abs. 1 UWG, § 824 BGB),
  • Schadensersatz (§ 14 Abs. 1 UWG, § 824 BGB i. V. m. § 249 BGB) sowie
  • Auskunft über die Empfänger der Rundschreiben (§ 242 BGB, da der HV den Umfang der Verbreitung nicht selbst feststellen kann). Rechtsgrundlagen: Verletzung des Wettbewerbsrechts (§ 14 UWG) und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts/ Kreditgefährdung (§ 824 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Anspruch des HV auf Unterlassung, Widerruf, Schadensersatz und Auskunft für berechtigt erklärt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die wahrheitswidrige Mitteilung des U an die Kunden des HV, dieser sei wegen Unregelmäßigkeiten entlassen und dürfe keine Inkassoaufträge mehr durchführen, verstößt gegen § 14 UWG (unlauterer Wettbewerb durch geschäftliche Verunglimpfung) und § 824 BGB (Kreditgefährdung).
  • Der HV hat daher Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung (Unterlassung, Widerruf) und Schadensersatz.
  • Da der HV ohne Hilfe des U nicht ermitteln kann, an wen die Rundschreiben gegangen sind, ist der U zur Auskunft verpflichtet, um dem HV die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen.
KI INHALT
Unternehmer haften für wahrheitswidrige, kreditschädigende Äußerungen über Handelsvertreter nach § 14 UWG und § 824 BGB auf Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz, inkl. Auskunft über Empfänger der Rundschreiben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anschwärzen des HV in Rundschreiben des U an die Kunden
Anspruch auf Unterlassung
Widerruf
Schadensersatzanspruch des HV
Auskunftsanspruch
FUNDSTELLE
HVR Nr. 113
NORM
§ 14 Abs. 1 UWG
§ 14 Abs. 1 Satz 2 UWG
§ 824 BGB
§ 249 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.07.1954
AKTENZEICHEN
2 U 56/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
20.09.2017