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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht (BGer) entscheidet, dass bei einem gemischten Vertrag mit überwiegenden Merkmalen eines Agenturvertrags (mit Alleinvertretungsrecht) und untergeordneten Kaufvertragselementen das anwendbare Recht einheitlich zu bestimmen ist. Zudem muss die kantonale Behörde das ausländische Recht anwenden, auch wenn sie annimmt, das Ergebnis wäre identisch – andernfalls wird die Sache zurückverwiesen.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei begehrt die Anwendung ausländischen Rechts auf einen Vertrag, der hauptsächlich Agenturvertragsmerkmale (mit Alleinvertretungsrecht) und nebensächlich Kaufvertragselemente enthält. Die kantonale Behörde hatte fälschlich schweizerisches Recht angewendet, da sie der Auffassung war, das Ergebnis wäre unter ausländischem Recht dasselbe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BGer hält fest, dass der Vertrag als Einheit zu betrachten ist und das anwendbare Recht einheitlich zu bestimmen ist. Zudem ändert es seine Rechtsprechung: Wurde ausländisches Recht zu Unrecht durch schweizerisches ersetzt (selbst bei angenommenem identischem Ergebnis), muss die Sache an die kantonale Behörde zurückgewiesen werden (Art. 60 Abs. 1 lit. c OG).
c) Begründung des Gerichts:
- Einheitliche Vertragsbeurteilung: Der Vertrag bildet trotz gemischter Merkmale eine Einheit, daher ist das anwendbare Recht nicht aufgespalten, sondern einheitlich zu bestimmen (Erw. 2–4).
- Rechtsprechungsänderung: Die bisherige Praxis, dass eine falsche Rechtsanwendung toleriert wird, wenn das Ergebnis gleich wäre, wird aufgegeben. Die korrekte Anwendung ausländischen Rechts ist zwingend, andernfalls erfolgt eine Rückweisung (Erw. 5).