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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 28.12.1960 - 3 W 283/60

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Hauptvertreter nicht verpflichtet ist, seinem Untervertreter Abrechnung zu erteilen, wenn er selbst von seiner Firma keine Abrechnung erhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Untervertreter verlangt von seinem Hauptvertreter die Erteilung einer Abrechnung (vermutlich über Provisionen oder andere vertragliche Ansprüche). Der Hauptvertreter weigert sich mit der Begründung, dass er selbst von seiner Firma keine Abrechnung erhält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 28.12.1960 – 3 W 283/60) entscheidet, dass der Hauptvertreter nicht verpflichtet ist, dem Untervertreter Abrechnung zu erteilen, solange er selbst keine Abrechnung von seiner Firma erhält.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass der Hauptvertreter ohne eigene Abrechnungsgrundlage nicht in der Lage ist, eine korrekte Abrechnung gegenüber dem Untervertreter zu erstellen. Eine Pflicht zur Abrechnung bestehe daher nur, wenn der Hauptvertreter die notwendigen Informationen von seiner Firma erhalten habe. Andernfalls wäre die Forderung des Untervertreters unbegründet.

KI INHALT
Ein Hauptvertreter kann nicht zur Abrechnung gegenüber seinem Untervertreter gezwungen werden, wenn er selbst keine Abrechnung von seiner Firma erhält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Erzwingbarkeit der Provisionsabrechnung eines Untervertreters
FUNDSTELLE
DB 61, 132
VersR 61, 557 LS
NORM
§ 888 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.12.1960
AKTENZEICHEN
3 W 283/60
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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