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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Handelsbrauch auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine stillschweigende Schiedsvereinbarung begründen kann, wenn es sich um branchentypische Geschäfte handelt und die Parteien regelmäßig in diesem Geschäftskreis tätig sind. Die Formvorschriften der ZPO und des New Yorker UN-Übereinkommens stehen dem nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich ein Kaufmann) berief sich darauf, dass ein Handelsbrauch bestehe, der eine stillschweigende Schiedsvereinbarung für branchentypische Geschäfte vorsehe. Sie begehrte, dass ein Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht und nicht vor einem staatlichen Gericht ausgetragen werde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entschied, dass ein Handelsbrauch tatsächlich eine stillschweigende Schiedsvereinbarung begründen kann, sofern es sich um branchentypische Geschäfte handelt und die Beteiligten regelmäßig in dem betreffenden Geschäftskreis tätig sind. Dies gelte selbst dann, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung vorliege. Die Formvorschriften des § 1027 ZPO und des New Yorker UN-Übereinkommens (Art. II) stünden einer solchen formlosen Einbeziehung nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützte seine Entscheidung auf die Funktion des Handelsbrauchs, der der Auslegung von Willenserklärungen und der Schließung von Vertragslücken diene. Handelsbräuche hätten normativen Charakter und könnten daher auch stillschweigende Vereinbarungen, wie Schiedsvereinbarungen, begründen. Da § 1027 Abs. 2 ZPO und das New Yorker UN-Übereinkommen die Berufung auf formlos geschlossene Schiedsverträge nach innerstaatlichem Recht zuließen, sei die formlose Einbeziehung eines Handelsbrauchs rechtlich zulässig.