Vorinstanz LAG Niedersachsen, 23.03.1973 - 6 Sa 802/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass anderweitiges Arbeitseinkommen auf die Karenzentschädigung anzurechnen ist, auch wenn die Wettbewerbsvereinbarung nicht explizit auf die HGB-Vorschriften verweist. Zudem kann eine rechtshängige Forderung in einem anderen Rechtsstreit zur Aufrechnung gestellt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (oder ehemaliger Arbeitnehmer) begehrt Karenzentschädigung von seinem Arbeitgeber aufgrund einer Wettbewerbsvereinbarung. Der Arbeitgeber will anderweitiges Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers auf die Karenzentschädigung anrechnen, obwohl die Wettbewerbsvereinbarung nicht ausdrücklich auf die §§ 74 ff. HGB verweist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass die Anrechnung anderweitigen Arbeitseinkommens auf die Karenzentschädigung auch ohne ausdrücklichen Verweis auf die HGB-Vorschriften in der Wettbewerbsvereinbarung zulässig ist. Zudem hält das Gericht fest, dass eine bereits rechtshängige Forderung in einem anderen Rechtsstreit der Parteien zur Aufrechnung gestellt werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Anrechnung anderweitigen Einkommens: Das Gericht stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung (BAGE 15, 329; BAG, 16.05.1969) und bestätigt, dass die Anrechnung nicht von einem expliziten Verweis auf das HGB in der Vereinbarung abhängt. Die Regelungen des HGB zu Wettbewerbsverboten gelten demnach unabhängig von einer solchen Bezugnahme.
- Aufrechnung mit rechtshängiger Forderung: Das BAG schließt sich der Auffassung des BGH (BGHZ 57, 242) an, dass die Rechtshängigkeit einer Forderung deren Aufrechnung in einem anderen Verfahren nicht hindert. Dies folgt aus der prozessualen Zulässigkeit der Aufrechnung.