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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 27.07.2006 - 5 U 1865/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Trier, 30.11.2005 - 4 O 407/04 -; Entscheidung des BGH, III ZR 215/06

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass ein Finanzierungsmakler, der einer Kleinrentnerin statt eines gewünschten Baudarlehens von 60.000 DM ein hochriskantes Finanzierungsdarlehen von 460.000 DM für Fondsbeteiligungen vermittelt, für die Schlechterfüllung des Vertrages haften kann. Der Makler trägt eine erhöhte sekundäre Behauptungslast, wenn das vermittelte Geschäft stark vom Kundenwunsch abweicht. Ein Mitverschulden des Anlegers scheidet aus, wenn er aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. drohender Totalverlust) verkauf.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Kleinrentnerin (Klägerin) verlangt von dem Finanzierungsmakler (Beklagten) Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Maklervertrages. Sie wirft ihm vor, statt eines gewünschten Baudarlehens über 60.000 DM ein hochriskantes Finanzierungsdarlehen über 460.000 DM vermittelt zu haben, mit dem sie Fondsbeteiligungen im Wert von 410.000 DM erworben habe. Dies sei sachwidrig und habe zu erheblichen finanziellen Verlusten geführt.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz entscheidet:

  1. Es liegt kein umfassender Finanzierungsberatungsvertrag, sondern ein Finanzierungsmaklervertrag vor, da der Auftrag der Klägerin eng auf die Vermittlung eines Baudarlehens beschränkt war.
  2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schlechterfüllung trägt grundsätzlich die Klägerin. Allerdings trifft den Makler eine sekundäre Behauptungslast, die umso stärker ist, je weiter das vermittelte Geschäft vom ursprünglichen Kundenwunsch abweicht.
  3. Der Makler hafte, weil die Vermittlung des 460.000-DM-Darlehens für eine Kleinrentnerin grob sachwidrig war und die damit verbundenen Risiken nicht aufgeklärt wurden.
  4. Ein Mitverschulden der Klägerin wegen vorzeitigem Verkauf der Fondsbeteiligungen scheide aus, da sie aufgrund der Empfehlung des Maklers (Abwarten der Bundestagswahl) und der drohenden weiteren Verluste vertretbar handelte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung Makler- vs. Beratungsvertrag:

    • Ein Finanzierungsberatungsvertrag setze eine umfassende, auf Dauer angelegte Betreuung voraus. Hier habe die Klägerin jedoch nur ein konkretes Baudarlehen beantragt. Dass der Makler später Empfehlungen aussprach (z. B. zum Verkauf der Fonds), begründe keine dauerhafte Beratungspflicht.
  2. Beweislast:

    • Grundsätzlich trage der Anspruchsteller (Klägerin) die Beweislast für die Schlechterfüllung.
    • Da das vermittelte Geschäft (460.000 DM statt 60.000 DM) völlig unüblich und risikoreich war, treffe den Makler eine erhöhte sekundäre Behauptungslast. Er müsse darlegen, warum er das Geschäft für sachgemäß hielt.
  3. Sachwidrigkeit der Vermittlung:

    • Die Empfehlung, ein 460.000-DM-Darlehen aufzunehmen, um 410.000 DM in Aktienfonds zu investieren, sei für eine Kleinrentnerin (1.050 DM Monatsrente) grob sachwidrig.
    • Der Makler habe nicht dargelegt, welche tragfähigen Gründe (außer eigenem Provisionsinteresse) für diese Empfehlung sprachen.
    • Die Risikoaufklärung sei unzureichend gewesen, insbesondere da die Klägerin bei Wertverlust der Fonds ihr Grundstück als Sicherheit hätte verlieren können.
  4. Kein Mitverschulden der Klägerin:

    • Der Verkauf der Fondsbeteiligungen sei nicht vorwerfbar, da die Klägerin aufgrund der Empfehlung des Maklers (Abwarten der Bundestagswahl) und der drohenden weiteren Verluste handeln musste.
    • Die nachträgliche Wertsteigerung der Fonds sei irrelevant, da die Entscheidung zum Verkauf zum damaligen Zeitpunkt vertretbar war.
KI INHALT
Finanzierungsmakler vs. Beratungsvertrag: Beweislast beim Kunden, sekundäre Behauptungslast beim Makler. Ungewöhnliche Geschäfte erfordern höhere Makler-Sorgfalt. Kein Mitverschulden bei Verkauf aus Angst vor weiteren Verlusten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung für Fehlberatung
Falschberatung
fehlerhafte Beratung
Abgrenzung Finanzierungsmakler / Finanzierungsvermittler
Finanzmakler
unterlassene Risikoaufklärung
FUNDSTELLE
ZMR 07, 125
WuB I G 5 Immobilienanlagen 4.07 m.Anm. Schwennicke
WE 07, 188
ZfBR 07, 147 LS
ZBB 07, 207 LS
NORM
§ 249 BGB
§ 254 BGB
§ 276 BGB
§ 278 BGB
§ 611´BGB
§ 652 BGB
§ 662 BGB
§ 286 ZPO
§ 287 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.07.2006
AKTENZEICHEN
5 U 1865/05
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2006:0727.5U1865.05.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
18.09.2025