vgl. dazu auch OLG Celle, 08.10.1958 LS 12
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Münster entschied am 11.02.1953 (7 O 134/52), dass bloße Behauptungen über den Erfolg eines Nachfolgers oder Kollegen keine fristlose Kündigung eines Handelsvertreters (HV) rechtfertigen, solange nicht bewiesen ist, dass der HV sich nicht ausreichend bemüht hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmen (vermutlich der Prinzipal) wollte den Handelsvertreter (HV) fristlos kündigen, gestützt auf die Behauptung, dass dessen Nachfolger in den ersten zwei Monaten mehr Aufträge akquiriert habe und ein Kollege in einem kleineren Gebiet erfolgreicher sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Münster hielt die fristlose Kündigung für unrechtmäßig. Die vorgebrachten Gründe reichen nicht aus, um eine mangelnde Bemühung des HV nachzuweisen.
c) Begründung des Gerichts: Die bloße Darstellung, dass andere Vertreter erfolgreicher sind, beweist nicht, dass der gekündigte HV seine Pflichten vernachlässigt hat. Es fehlt an konkreten Nachweisen für ein vertragswidriges Verhalten oder eine unzureichende Bemühung des HV. Eine fristlose Kündigung erfordert daher substantiierte Beweise, nicht nur relative Vergleichswerte.