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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass auf Arbeitsverhältnisse die Vorschriften der §§ 675, 670, 665 BGB (Auftragsrecht) anwendbar sind. Ein Arbeitnehmer (AN), der als Beauftragter handelt, darf von Weisungen des Arbeitgebers (AG) nur unter engen Voraussetzungen abweichen. Handelt er weisungswidrig und löst dadurch für den AG verbindliche Verpflichtungen aus, kann er vom AG Erstattung seiner Aufwendungen verlangen – selbst wenn diese durch einen Hoheitsakt (z. B. ausländisches Gerichtsurteil) entstanden sind.
a) Wer will was von wem woraus?
- AN (Beauftragter) verlangt von AG (Auftraggeber) Erstattung von Aufwendungen, die er im Zusammenhang mit der weisungswidrigen Annullierung eines Kundenvertrags tätigen musste.
- Rechtsgrundlage: §§ 675, 670, 665 BGB (analog auf Arbeitsverhältnisse anwendbar).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AN kann vom AG Erstattung verlangen, wenn er durch weisungswidriges Handeln (hier: Annullierung eines Kundenvertrags ohne Rücksprache) Aufwendungen hatte, die der AG durch sein eigenes Verhalten (z. B. Einlösung eines Akkreditivs) ausgelöst hat.
- Die Erstattungspflicht gilt auch für Aufwendungen, die der AN kraft Hoheitsakts (z. B. ausländisches Urteil) tragen musste.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit des Auftragsrechts: Die §§ 675, 670, 665 BGB sind auf Arbeitsverhältnisse übertragbar (st. Rspr. des BAG).
- Weisungsbindung: Der AN darf von Weisungen nur abweichen, wenn er sicher annehmen darf, dass der AG die Abweichung billigen würde (§ 665 BGB). Bei Unsicherheit muss er den AG vorher informieren – es sei denn, Gefahr im Verzug.
- Schuldhaftes Handeln: Der AN handelte schuldhaft, weil er den Kundenvertrag annullierte, obwohl er wusste, dass der AG am Vertrag festhalten wollte, und er die Entscheidung des AG binnen weniger Stunden hätte einholen können.
- Aufwendungserstattung: Der AG muss die Aufwendungen des AN ersetzen, weil dieser durch das Verhalten des AG (Einlösung des Akkreditivs) in die Pflicht genommen wurde. Dies gilt erst recht, wenn die Aufwendungen durch einen Hoheitsakt veranlasst wurden.
Kernaussage: Ein AN, der als Beauftragter weisungswidrig handelt und dadurch Aufwendungen hat, kann diese vom AG erstattet verlangen – besonders dann, wenn der AG durch sein eigenes Handeln die Aufwendungen mitverursacht hat oder sie durch einen Hoheitsakt entstanden sind. Die Weisungsbindung des AN ist streng; Abweichungen sind nur in engem Rahmen zulässig.