Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 06.11.1986 - 13 Sa 1164/86 -; ArbG Düsseldorf, 01.07.1986 - 5 Ca 1949786 -

zur Problematik der verhaltensbedingten Kündigung vgl. Schaub, Arbeitsrechts-HdB, § 130

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers, das keine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses oder eine konkrete Gefährdung des Vertrauensbereichs darstellt, keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer (AN) wegen außerdienstlichen Verhaltens (Forderung und Annahme einer "Vermittlerprovision" für die Einstellung eines anderen AN) kündigen. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf § 1 Abs. 2 KSchG, der verhaltensbedingte Kündigungsgründe regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers in diesem Fall keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt. Die Kündigung ist daher unwirksam.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des Arbeitnehmers weder zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer konkreten Gefährdung des Vertrauensbereichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt hat. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann ein außerdienstliches Verhalten keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen.

KI INHALT
Außerdienstliches Verhalten eines Arbeitnehmers, das das Arbeitsverhältnis nicht konkret beeinträchtigt oder das Vertrauen gefährdet, rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines Bewerbers durch den AN
NORM
§ 1 KSchG 1969
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.09.1987
AKTENZEICHEN
2 AZR 26/87
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
25.03.2019