Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 06.11.1986 - 13 Sa 1164/86 -; ArbG Düsseldorf, 01.07.1986 - 5 Ca 1949786 -
zur Problematik der verhaltensbedingten Kündigung vgl. Schaub, Arbeitsrechts-HdB, § 130
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das außerdienstliche Verhalten eines Arbeitnehmers, das keine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses oder eine konkrete Gefährdung des Vertrauensbereichs darstellt, keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 KSchG darstellt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer (AN) wegen außerdienstlichen Verhaltens (Forderung und Annahme einer "Vermittlerprovision" für die Einstellung eines anderen AN) kündigen. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf § 1 Abs. 2 KSchG, der verhaltensbedingte Kündigungsgründe regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers in diesem Fall keinen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellt. Die Kündigung ist daher unwirksam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des Arbeitnehmers weder zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer konkreten Gefährdung des Vertrauensbereichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt hat. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann ein außerdienstliches Verhalten keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen.