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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGer, 27.07.1970 - 96 II 139

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesgericht entscheidet, dass ein zeitlich unbegrenztes Konkurrenzverbot nicht vollständig ungültig ist, sondern auf das gesetzlich zulässige zeitliche Maß beschränkt und in diesem Rahmen verbindlich bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer oder Vertragspartner (Kläger) wendet sich gegen ein zeitlich unbegrenztes Konkurrenzverbot, das ihm vertraglich auferlegt wurde. Er begehrt dessen Unwirksamkeit, da es gegen gesetzliche Schranken verstößt (z. B. Art. 340 OR in der Schweiz, der Konkurrenzverbote auf maximal 3 Jahre begrenzt).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesgericht (BGer) erklärt das Konkurrenzverbot nicht für vollständig nichtig, sondern beschränkt es auf das zeitlich zulässige Maß (z. B. 3 Jahre). Innerhalb dieser Grenze bleibt das Verbot wirksam.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Konkurrenzverbot ist nicht automatisch als Ganzes unwirksam, nur weil es zeitlich unbeschränkt vereinbart wurde (Erw. 2).
  • Das Gericht wendet eine geltungserhaltende Reduktion an: Es passt die übermäßige Dauer an die gesetzliche Höchstgrenze an, um den Vertragsinhalt soweit wie möglich zu erhalten (Erw. 3).
  • Dies folgt dem Grundsatz, dass übermäßige Vertragsklauseln nicht zur vollständigen Nichtigkeit führen müssen, wenn eine angemessene Anpassung möglich ist.
KI INHALT
Ein zeitlich unbegrenztes Konkurrenzverbot ist nicht vollständig ungültig, sondern nur im zulässigen Rahmen verbindlich. Beschränkung auf das zeitlich erlaubte Maß.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkurrenzverbot
Wettbewerbsverbot
geltungserhaltende Reduktion
FUNDSTELLE
NORM
Art. 357 OR
REDAKTION
GERICHT
BGer
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.07.1970
AKTENZEICHEN
96 II 139
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
26.09.2019