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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 86/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Stuttgart, 02.04.1982 - 2 U 202/81 -; LG Hechingen, 21.10.1981 - 2 O 326/81 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine AGB-Klausel eines Finanzierungsmaklers, die den Kunden verpflichtet, eigene Verhandlungen mit Darlehnsgebern nur unter Hinzuziehung des Maklers zu führen, unwirksam ist. Eine solche Klausel widerspricht dem Grundgedanken des § 652 BGB, wonach der Maklerlohn nur bei ursächlicher Mitwirkung des Maklers geschuldet wird, und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Finanzierungsmakler möchte durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) seinen Kunden verpflichten, eigene Verhandlungen mit Darlehnsgebern nur unter Zuziehung des Maklers zu führen. Der Makler stützt seinen Anspruch auf die AGB-Klausel im Rahmen eines Finanzierungsvermittlungsvertrags.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zuziehungsklausel für unwirksam erklärt. Eine solche Klausel kann nicht wirksam in den Maklervertrag einbezogen werden, selbst wenn sie in AGB enthalten ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 652 Abs. 1 BGB:

    • Nach § 652 BGB steht dem Makler ein Lohn nur zu, wenn seine Tätigkeit ursächlich für das Zustandekommen des Geschäfts war.
    • Die Klausel führt dazu, dass der Makler auch dann eine Provision erhält, wenn der Kunde ohne seine Mitwirkung zum Vertragsschluss gelangt wäre. Dies widerspricht dem gesetzlichen Leitbild.
  2. Unangemessene Benachteiligung (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG):

    • Die Klausel stellt eine einseitige Interessenberücksichtigung zugunsten des Maklers dar, da sie den Kunden zwingt, für eine wertlose Leistung (weil nicht ursächlich) das volle Entgelt zu zahlen.
    • Der Kunde verliert seine Freiheit, selbstständig Verhandlungen zu führen, was mit dem Grundgedanken des Maklerrechts unvereinbar ist.
  3. Abgrenzung zum Alleinauftrag:

    • Ein Alleinauftrag (Verzicht auf andere Makler) ist zulässig, da er nur die Inanspruchnahme weiterer Makler ausschließt.
    • Die Zuziehungsklausel geht weiter: Sie verpflichtet den Kunden, jeden direkten Kontakt zu Darlehnsgebern nur mit Maklerbeteiligung zu führen. Dies sichert dem Makler unrechtmäßig Provisionsansprüche, selbst wenn er nicht ursächlich war.
  4. Praktische Wirkung:

    • Die Klausel führt dazu, dass der Makler automatisch in alle Verhandlungen einbezogen wird, was seine Provision auch in Fällen sichert, in denen er nicht benötigt wurde.
    • Selbst ohne Sanktionen bei Verstößen wirkt die Klausel abschreckend, da Kunden aus Angst vor Rechtsnachteilen auf direkte Verhandlungen verzichten.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des BGH an (BGHZ 60, 377), wonach Verweisungsklauseln in Maklerverträgen unwirksam sind. Die Zuziehungsklausel wird als funktional gleichwertig zu einer Verweisungsklausel eingestuft und daher ebenfalls für unzulässig erklärt.

KI INHALT
Finanzierungsmakler können Kunden nicht per AGB verpflichten, Verhandlungen nur mit Maklerbeteiligung zu führen. Solche Klauseln widersprechen § 652 BGB und sind missbräuchlich, da sie dem Makler unnötige Provisionen sichern. Auch Verweisungsklauseln sind unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlehnsvermittlung
Finanzmaklervertrag
Finanzmakler
Darlehnsvermittler
Finanzierungsvermittler
Kreditvermittler
Finanzmaklervertrag
Verweisungsklausel
Zuziehungsklausel
FM
HM
erfolgsunabhängiges Honorar
Maklerhonorar
Umgehungstatbestände
FUNDSTELLE
BGHZ 88, 368
DB 84, 397
BB 84, 397
WM 83, 1408
MDR 84, 208
ZIP 84, 68
FWW 84, 41
LM Nr. 87 zu § 652 BGB LS
AIZ 84 Heft 10 S. 22
NORM
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.11.1983
AKTENZEICHEN
IVa ZR 86/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
23.07.2024