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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 03.03.2010 - 20 U 4248/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Landshut, 21.07.2009 - 71 O 2673/08 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, der Senat wende gefestigte Rechtsprechung des BGH auf den Einzelfall an.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Provisionsversprechen auch ohne klassische Maklerleistung nach § 652 BGB wirksam sein kann, wenn es als Entgelt für andere Dienstleistungen oder zur Förderung der Veräußerungsbereitschaft vereinbart wurde. Die Formnichtigkeit nach § 518 Abs. 1 BGB scheidet aus, sofern eine Gegenleistung vorliegt. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter, wobei ein praktischer Gewissheitsgrad ausreicht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Kunden die Zahlung einer Provision. Der Kunde wendet ein, dass keine Maklerleistung im Sinne des § 652 BGB erbracht wurde und das Provisionsversprechen daher unwirksam sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat bestätigt, dass ein Provisionsversprechen auch unabhängig von einer Maklerleistung nach § 652 BGB wirksam sein kann. Es kann sich dabei um ein Entgelt für andere Dienstleistungen handeln oder um eine Vereinbarung, die die Veräußerungsbereitschaft fördern soll. Das Gericht hat zudem klargestellt, dass ein solches Versprechen nicht formnichtig nach § 518 Abs. 1 BGB ist, wenn eine Gegenleistung vorliegt. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist maßgeblich, wobei ein praktischer Gewissheitsgrad ausreicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertragsfreiheit im Schuldrecht: Die Parteien können eine Provision auch ohne klassische Maklerleistung vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind kein eigenständiger Vertragstyp, sondern müssen im Einzelfall ausgelegt werden (z. B. als Teil des Kaufpreises, Entgelt für andere Dienstleistungen oder Schenkung).
  • Kein Erfordernis eines Maklervertrags: Ein "selbständiges" Provisionsversprechen setzt keinen Maklervertrag nach § 652 BGB voraus. Es kann auch nicht provisionspflichtige Dienstleistungen abgelten.
  • Formnichtigkeit: Ein Provisionsversprechen ist nicht formnichtig nach § 518 Abs. 1 BGB, wenn es als Entgelt für Dienstleistungen (auch nicht-maklerische) vereinbart wurde. Die Beweislast für eine Unentgeltlichkeitsabrede trägt der Kunde.
  • Beweiswürdigung: Der Tatrichter hat nach § 286 ZPO zu entscheiden, ob er eine Behauptung für wahr hält. Dabei genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklervertrag)
  • § 518 Abs. 1 BGB (Formvorschrift für Schenkungsversprechen)
  • § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung)
  • § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht)
KI INHALT
Ein Provisionsversprechen kann unabhängig von einer Maklerleistung wirksam sein, wenn es als Entgelt für andere Dienste oder zur Förderung der Veräußerungsbereitschaft dient. Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatrichter, wobei eine absolute Gewissheit nicht erforderlich ist. Eine negative Feststellungsklage als Drittwiderklage ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
Provisionsanspruch außerhalb eines Maklervertrages
unabhängiges Provisionsversprechen
Rechtsnatur
NORM
§ 652 BGB
§ 780 BGB
§ 781 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.03.2010
AKTENZEICHEN
20 U 4248/09
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2010:0303.20U4248.09.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
03.06.2020